Artikel 11 Verständigungsverfahren
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, zu beseitigen.
(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Bemühungen hinaus können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam die nach den Artikeln 5, 6 und 10 anzuwendenden Verfahren festlegen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können für die Zwecke dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren.
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IAAAE-84897