Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch Austausch von Auskünften, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Die Auskünfte schließen Auskünfte ein, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen erheblich sind. Der Auskunftsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Artikel 8 vorgesehen, vertraulich behandelt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAE-84897