DBAI Anguilla Artikel 9
Artikel 9 Schutzmaßnahmen
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Schutzmaßnahmen, die Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Partei gewährleistet werden. Die Rechte und Schutzmaßnahmen dürfen von der ersuchten Partei nicht so angewendet werden, dass ein wirksamer Informationsaustausch unangemessen verzögert oder verhindert wird.
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YAAAE-84896