Artikel 8 Vertraulichkeit
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso zu schützen wie nach innerstaatlichem Recht der Vertragsparteien beschaffte Informationen. Sie dürfen nur den von Amts wegen mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befassten Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden und von diesen nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
(2) Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
(3) Die einer ersuchenden Partei erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
(4) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
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YAAAE-84896