Artikel 15 [1] Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang einer Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden. Alle bis zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung eingegangenen Ersuchen werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bearbeitet.
Fundstelle(n):
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YAAAE-84896
1Dieses Abkommen wurde in London am 19. März 2010 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.