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An zukünftigen Bilanzgewinn geknüpfter Rangrücktritt
I. Sachverhalt
Die T-GmbH befindet sich in anhaltenden Liquiditätsschwierigkeiten und weist per vorläufig Folgendes aus: Gezeichnetes Kapital 0,4 Mio €, Kapitalrücklage 0,1 Mio €, Jahresfehlbetrag 9,5 Mio €, somit nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 9 Mio €.
Gegenüber den Gesellschaftern X und Y besteht jeweils eine Darlehensverbindlichkeit von 5 Mio €. Zur Abwendung einer Überschuldung wird am Folgendes vereinbart: „X und Y treten mit ihrem Anspruch auf Tilgung und Verzinsung der Darlehen dergestalt im Rang hinter die Forderung sämtlicher anderer Gläubiger zurück, dass sie Tilgung und Verzinsung des Darlehens nur bei einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen können.“ Das FA wertet dies als Begründung von Verpflichtungen, die nur noch aus zukünftigen Gewinnen zu bedienen und daher nach § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr zu passivieren sind. Es ermittelt demzufolge einen Jahresgewinn von -9,5 Mio € + 10 Mio € = 0,5 Mio €.
II. Fragestellung
Sind die Verbindlichkeiten nach dem Rangrücktritt weiterhin zu passivieren?
III. Lösungshinweise
1. Eigene Auffassung
Nach § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit...