Die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
2015
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I. Einführung
Das „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)“ vom (BGBl I 2013, 2386) hat diese Rechtsform mit Wirkung ab dem für die Berufsausübung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und anderer freier Berufe (s. die abschließende Auflistung der einzelnen Professionen in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG) zur Verfügung gestellt. Es handelt sich nicht um eine eigenständige neue Rechtsform, sondern um eine Variante der bereits seit dem Jahr 1994 bestehenden Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die im Einzelnen im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt ist.
Prägender Grundsatz der PartG mbB ist die Freistellung der Partner von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung: Für solche Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern der Gesellschaft nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen. Zum Ausgleich für diesen Ausschluss der persönlichen Haftung muss die Gesellschaft zu Gunsten der (potenziell) geschädigten Mandanten eine höhere Haftpflichtversicherung unterhalten als die Partnerschaft ohne Beschränkung der Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG).
Diese neue Form des beruflichen Zusammenschlusses wurde und wird in der Praxis sehr gut angenommen. Bereits zum...