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Werbung nicht in Form eines amtlichen Formulars
Eine Werbung kann gem. § 4 Nr. 3 UWG unlauter sein, wenn sie den Eindruck eines amtlichen Formulars erweckt. Denn es wird der Anschein erweckt, auf dieses „Formular“ reagieren zu müssen.
Das Unternehmen „DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH“ hat Formulare an Markeninhaber versendet, deren befristeter Markenschutz auslief. Das Unternehmen wollte erreichen, dass die Markenschutzinhaber Aufträge zur Verlängerung des Markenschutzes gegen eine Zahlung von 1.560 € erteilen. Das versendete Formular war so gestaltet, dass die relevanten Daten der Markeneintragung enthalten waren und das Logo, welches sich oben links auf dem Formular befand, dem des Deutschen Patent- und Markenamtes ähnlich sah. Das Gericht wertete die Formulare als eine verschleierte und unlautere Werbung. Durch die Irreführ...