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Drohung mit SCHUFA-Eintrag unzulässig
Ein Telekommunikationsunternehmen handelt gem. § 4 Nr. 1 UWG unlauter, wenn es mit der Aussage droht, dass es im Falle der Nichtzahlung als Gläubiger verpflichtet sei, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden. Dem nicht juristisch vorgebildeten Verbraucher sei durch die Verwendung des Wortes „unbestritten“ nicht klar, dass es an ihm liege, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung einen SCHUFA-Eintrag zu verhindern. Durch die Androhung werde der Verbraucher deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er bei Kenntnis des einfachen Bestreitens vermutlich nicht getroffen hätte. Zudem sei seine Fähigkeit zu einer freien Entscheidung durch die Androhung erheblich beeinträchtigt. Gegen das Urteil wurde Revision eingeleg...