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Gesellschaftsrecht/Insolvenzrecht | Rückwirkende Änderung des Geschäftsjahresrhythmus durch den Insolvenzverwalter ist zulässig
Der Insolvenzverwalter ist grds. befugt, den mit der Insolvenzeröffnung (§ 155 Abs. 2 Satz 1 InsO) stets beginnenden neuen Geschäftsjahresrhythmus zu ändern und (aus Kostengründen) zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren. Dies kann ebenso durch Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister wie auch durch eine sonstige S. 567Mitteilung an das Registergericht geschehen.
Mit Insolvenzeröffnung beginnt automatisch ein neues zwölfmonatiges Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 Satz 1 InsO) und der Geschäftsjahresrhythmus des Schuldners ändert sich entsprechend. Der Insolvenzverwalter hat aber regelmäßig ein großes Interesse daran, das mit der Insolvenzeröffnung beginnende Geschäftsjahr zunächst zu einem Rumpfwirtschaftsjahr zu verkürzen, um sodann anschließend wieder zum alten Geschäftsjahresrhythmus zur...