Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gebührengutachten der Steuerberaterkammer im Zivilprozess
Die [i]OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. 11. 2014 - 12 B 2.14Steuerberaterkammer darf die Vergütung für ein von ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach Heranziehung durch das Gericht in einem Rechtsstreit über die Angemessenheit eines Steuerberaterhonorars erstattetes Sachverständigengutachten (Gebührengutachten) nicht durch Gebührenbescheid auf der Grundlage ihrer Gebührenordnung geltend machen. Die Vergütungsfestsetzung erfolgt vielmehr durch das Gericht und richtet sich nach den insoweit einschlägigen zivilprozessualen Regelungen für Sachverständige (§ 413 Abs. 1 ZPO i. V. mit §§ 1, 9 JVEG), die allein maßgeblich sind. S. 619
Nachdem das Gericht zunächst einen Kostenvorschuss für eine
Bearbeitungsdauer von 18 Stunden zu je 100 € verweigerte und lediglich
80 € akzeptieren wollte, setzte die Steuerberaterkammer Berlin den
geforderten Gesamtbetrag kurzerhand per Gebührenbescheid gegenüber dem Gericht
fest und hielt sich hierfür aufgrund ihrer Gebührenordnung i. S. der § 76
Abs. 2 Nr. 7, § 79 Abs. 2 StBerG für ermächtigt, was aber den Umstand des
Vorrangs von kodifiziertem Bundesrecht ebenso unberücksichtigt ließ wie die
Tatsache, dass die zum Vergleich herangezogenen Gebührengutachte...