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OLG Frankfurt/Main Urteil v. - 13 U 177/02

Leitsatz

Leitsatz:

»1. Bei Abschluss eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführervertrages darf der zum Geschäftsführer zu berufende Gesellschafter mit abstimmen.

2. Zur inhaltlichen Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen

3. Die steuerliche Bewertung von Teilen der Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung berechtigt nicht ohne weiteres die Gesellschaft zur Zurückforderung dieser Vergütungsbestandteile.

4. Kündigung von Gesellschafterdarlehen zur Unzeit.

5. Zur erforderlichen Interessenabwägung bei Bilanzansätzen.«

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-84569

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