1. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht stellt keinen pädagogischen Abschluss dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung.
2. Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs für Holztechnik als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkeigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Fundstelle(n): RAAAE-84560
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