Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz, 1. Alt. SGB V greift dieser Ruhenstatbestand nur dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist; diese Ausnahme vom Ruhenstatbestand ist nicht erweiternd auf Fälle anzuwenden, in denen vor Beginn der Elternzeit Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V bezogen wurde.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 14 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2015 S. 482 TAAAE-84529
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