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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 44/12

Gesetze: SGB V § 55; SGB V § 87; SGG § 54 Abs. 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Krankenkasse muss einen bereits bewilligten Festzuschuss für eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung nicht an den Versicherten auszahlen, wenn dieser die im Heil- und Kostenplan vorgesehene Behandlung nicht abschließt.

2. Statthafte Klageart für die Auszahlung eines Festzuschusses nach § 55 Abs. 5 SGB V ist die allgemeine Leistungsklage.

Fundstelle(n):
WAAAE-84515

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