1. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), dass in den Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses podologische Leistungen nur bei diabetischem Fußsyndrom, nicht aber bei Multipler Sklerose vorgesehen sind, auch wenn die Leistungsbeschränkung auf einen "Wunsch" der Aufsichtsbehörde zurückgeht.
2. Die Öffnungsklausel in § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die im Ergebnis auch Leistungen bei einer Pflegestufe 0 ermöglicht, erlaubt Hilfe auch bei in der Regel nicht täglich anfallenden und daher nicht in § 61 Abs. 5 SGB XII bzw. § 14 Abs. 4 SGB XI vorgesehenen Verrichtungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAE-84505
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