In dem Berufungsverfahren wenden sich die 4 Berufungskläger gegen die beiden Entscheidungen des Beklagten vom 24. November 2011 (Az.: 379/06 und 152/07). Mit dem Beschluss vom 24. November 2011 (Az.: 379/06) wurde der Antrag des Klägers (Verfahren S 38 KA 462/09 und S 38 KA 480/09, Kath. Jugendfürsorge der Diözese A-Stadt, J.) auf eine Ermächtigung nach § 119 SGB V abgewiesen, mit Beschluss des Beklagten vom 24.11.2011 (Az.: 152/07) wurde dem Antrag des Sozialpädiatrischen Zentrums an der H. Stiftung A-Stadt (Klägerin im Verfahren S 38 KA 70/12, Beigeladene in den Verfahren S 38 KA 462/09, S 38 KA 480/09 und S 38 KA 59/12) auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 119 SGB V stattgegeben, befristet auf 4 Jahre und eingeschränkt auf den Zuweiserkreis Ärzte für Kinder und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiater.
Fundstelle(n): IAAAE-84495
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