BSG Beschluss v. - B 12 KR 5/14 S

Instanzenzug: BSG S 4 KR 652/12

Gründe:

I

1Der Kläger hat gegen das ihm am zugestellte korrigiert durch dem Kläger zugestellt am , mit einem von ihm unterzeichneten und am beim BSG eingegangenen Schreiben vom Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-W estfalen vom hat der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss vom ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen, denn sie entsprach nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der korrigierten Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Schreiben des Vorsitzenden des 12. Senats vom ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die vorliegend mit der erneuten Zustellung am begann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 12b; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Einzelkommentierung April 2013, § 58 RdNr 53; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl 2014, vgl § 58 RdNr 16), eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs konnte dieser Mangel nicht mehr behoben werden. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte der Kläger nicht gestellt. Hierauf sowie auf die entsprechende grundsätzliche Möglichkeit der Gewährung von PKH wurde er sowohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung - erneut in ihrer korrigierten Form - sowie im Schreiben des damaligen Berichterstatters vom ausdrücklich hingewiesen.

3Gegen den Beschluss des Senats vom hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom "sofortige Beschwerde gem. § 160a Abs. 4 SGG" eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Grund hierfür sei, dass der Senat vergessen habe, dass er (der Kläger) "Befugnis als ehrenamtlicher Richter i.S. § 10 Abs. 2 BVFG und § 112 Abs. 1 DRiG" habe und sich beim BSG selbst vertreten könne.

II

41. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 67 Abs 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Solche Gründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund anderer Umstände erkennbar. Der Kläger hat weder behauptet, überhaupt an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oder zur Anbringung eines fristgemäßen Antrags auf PKH für dieses Verfahren gehindert gewesen zu sein, noch hat er Gründe genannt, die ihn ohne Verschulden hieran gehindert haben könnten. Allein der bei ihm möglicherweise bestehende Irrtum über die Möglichkeit, sich in diesem Verfahren vor dem BSG selbst vertreten zu dürfen, kann eine Wiedereinsetzung nicht begründen. Dieser Irrtum ist nicht unverschuldet, weil der Kläger in der korrigierten Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Schreiben des Vorsitzenden des 12. Senats vom ausdrücklich auf die zutreffende Rechtslage hingewiesen worden ist.

52. Der Rechtsbehelf des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der von ihm benannte Rechtsbehelf einer "sofortigen Beschwerde gem. § 160a Abs 4 SGG" ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die in § 160a SGG geregelte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung eines LSG ist gegen Beschlüsse des BSG über eine solche Beschwerde nicht statthaft. Daher ist der Rechtsbehelf zugunsten des Klägers als Gegenvorstellung auszulegen. Jedoch ist auch dieser Rechtsbehelf unzulässig.

6Der Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung kann zwar auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin statthaft sein ( - BeckRS 2013, 67729 RdNr 2 mwN). Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung setzt jedoch voraus, dass dem Betroffenen durch die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege richterlicher Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5). Derartige Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen. Entgegen seiner Ansicht gehört er nicht zu den nach § 73 Abs 4 S 2 SGG zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Personen oder Organisationen. Insbesondere ist er kein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, iS des § 73 Abs 2 S 1 SGG. Diesen stehen auch Personen nicht gleich, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters erfüllen. Dies ist kein grobes prozessuales Unrecht, sondern entspricht dem geltenden Recht.

73. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
IAAAE-84430