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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 13 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

Der BFH hat jüngst entschieden, dass bei unionskonformer Auslegung Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte „Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten” verlangt, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG unterliegen. Entscheidend ist, dass die Gemeinde den Besuchern gegenüber als Veranstalter auftritt und die Eintrittskarten verkauft.

Welcher Umsatzsteuersatz ist anzuwenden, wenn eine Gemeinde ein Dorffest veranstaltet und dafür Eintritt verlangt? Diese Frage hat jetzt der XII. Senat des Bundesfinanzhofs beantwortet.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Leistungen aus einer Tätigkeit als Schausteller. Was darunter zu verstehen ist, regelt § 30 UStDV. Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten danach Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Von dieser Steuervergünstigung profitieren – so der BFH – bei unionskonformer Auslegung auch Gemeinden, die von Besuchern eines von ihnen ...