Berücksichtigung von Arbeitnehmer-Beiträgen
zur Seemannskasse als Sonderabgaben
Leitsatz
Arbeitnehmer-Beiträge
zur Seemannskasse stellen keine Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar und sind deshalb
nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sie dienen nicht der nach dieser
Vorschrift begünstigten sog. Basisversorgung. Die Seemannskasse
erbringt durch Gewährung eines Überbrückungsgeldes bis zum Erreichen
des Rentenalters gem. § 137b SGB VI lediglich eine Ergänzung zu
den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Fundstelle(n): MAAAE-84313
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