Berücksichtigung von aufgrund einer Straftat geleisteten
Schadensersatz Zahlungen als Werbungskosten
Leitsatz
Die von einem wegen Beihilfe zur Untreue durch Unterlassen verurteilten Arbeitnehmer aufgrund eines nach § 56b Abs. 2 S.
1 Nr. 1 StGB auferlegten notariellen Schuldanerkenntnisses gegenüber seinem Arbeitgeber geleisteten Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung
und die damit zusammenhängenden Notarkosten sind nicht als negative Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. als Werbungskosten
zu berücksichtigen.
Schadensersatzaufwendungen, aus strafbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, sind als
Erwerbsaufwendungen nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlungen
noch im Bereich der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und die Straftat nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit
begangen wurde.
Fundstelle(n): RAAAE-84307
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