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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 14309/12

Gesetze: EStG 2007 § 10a Abs. 1 S. 1, EStG 2007 § 79 S. 1, EStG 2007 § 90 Abs. 2, EStG 2007 § 81, EStG 2007 § 81a, AO § 89 S. 1, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2

Keine Altersvorsorgezulage bei Nichteinhaltung der Zweijahresfrist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle

Leitsatz

1. Ein Beamter hat u. a. nur dann Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn er die nach § 10a Abs. 1 EStG vorausgesetzte schriftliche Einwilligungserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle im Sinne von § 81 EStG bei der zuständigen Besoldungsstelle bis spätestens zwei Kalenderjahre nach Ende des Jahres, für das er Zulage beantragt hat, eingereicht hat. Hat er diese Frist versäumt, kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, die Deutsche Rentenversicherung Bund hätte einen gesonderten Ablehnungsbescheid noch innerhalb der Zweijahresfrist erlassen oder den Beamten ungefragt rechtzeitig auf die fehlende Einwilligungserklärung hinweisen müssen.

2. Auskunft nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO hat die Behörde nur auf Anfrage zu erteilen, und zudem nur zu verfahrensrechtlichen Fragen.

3. Wer staatliche Leistungen/Vergünstigungen beziehen will, hat die Pflicht, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau zu informieren; die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lässt sich insoweit daher mit Irrtümern über materielles Recht (hier: die Voraussetzungen einer Zulageberechtigung) regelmäßig nicht begründen.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 22
DStRE 2015 S. 967 Nr. 16
TAAAE-84302

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