Gestaltungsmissbrauch durch Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs
schenkungsweise Vermögensübertragung im Zusammenhang mit einem Medienfonds als mittelbare Schenkung von Gesellschaftsanteilen
Bilanzierung von Stoffrechten, Fertigstellungsgarantie und Produktionsdienstleistungsvertrag
Leistungsschutzrechte eines Filmherstellers sind Anlagevermögen
Leitsatz
1. Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs durch eine Personen-(Ober-)Gesellschaft ist nur dann rechtsmissbräuchlich,
wenn die Gesellschaft ohne branchenspezifische oder sonstige plausible Gründe ihr Wirtschaftsjahr in der Weise festlegt, dass
dadurch eine einjährige Steuerpause eintritt (hier verneint).
2. Die Grundsätze der mittelbaren (Anteils-)Schenkung können auch auf anteilsbezogene Verwendungen – wie etwa die Zahlung
von Nachschüssen –, die von dem Zuwendenden übernommen werden, Anwendung finden, denn die Bereicherung des Beschenkten wirkt
sich auch in diesem Fall in der Kommanditbeteiligung aus.
3. Einer Aktivierung von Stoffrechten als eigenständiges Wirtschaftsgut stand im Streitfall entgegen, dass eine eigenständige
Nutzbarkeit durch die gleichzeitig in Auftrag gegebene Herstellung des Films darauf reduziert wurde, dieser Filmherstellung
zu dienen. Entsprechend qualifizierten sich die Stoffrechte als unselbstständiger Teil der Herstellungskosten des zur Entstehung
zu bringenden und gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht aktivierbaren Filmverwertungsrechts.
4. Die Leistungsschutzrechte eines Filmherstellers sind regelmäßig Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, insbesondere dann,
wenn Filme zur lizenzmäßig zeitlich und örtlich begrenzten Überlassung bestimmt sind.
5. Eine Aktivierung der im Zusammenhang mit dem Produktionsdienstleistungsvertrag und der Fertigstellungsgarantie geleisteten
Zahlungen als geleistete Anzahlungen oder als schwebendes Geschäft kam im Streitfall nicht in Betracht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2015 S. 131 Nr. 5 OAAAE-84292
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