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FG München Urteil v. - 1 K 3521/11

Gesetze: EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15a Abs. 4, AO § 42 Abs. 1, BGB § 718, HGB § 248 Abs. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Gestaltungsmissbrauch durch Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs

schenkungsweise Vermögensübertragung im Zusammenhang mit einem Medienfonds als mittelbare Schenkung von Gesellschaftsanteilen

Bilanzierung von Stoffrechten, Fertigstellungsgarantie und Produktionsdienstleistungsvertrag

Leistungsschutzrechte eines Filmherstellers sind Anlagevermögen

Leitsatz

1. Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs durch eine Personen-(Ober-)Gesellschaft ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Gesellschaft ohne branchenspezifische oder sonstige plausible Gründe ihr Wirtschaftsjahr in der Weise festlegt, dass dadurch eine einjährige Steuerpause eintritt (hier verneint).

2. Die Grundsätze der mittelbaren (Anteils-)Schenkung können auch auf anteilsbezogene Verwendungen – wie etwa die Zahlung von Nachschüssen –, die von dem Zuwendenden übernommen werden, Anwendung finden, denn die Bereicherung des Beschenkten wirkt sich auch in diesem Fall in der Kommanditbeteiligung aus.

3. Einer Aktivierung von Stoffrechten als eigenständiges Wirtschaftsgut stand im Streitfall entgegen, dass eine eigenständige Nutzbarkeit durch die gleichzeitig in Auftrag gegebene Herstellung des Films darauf reduziert wurde, dieser Filmherstellung zu dienen. Entsprechend qualifizierten sich die Stoffrechte als unselbstständiger Teil der Herstellungskosten des zur Entstehung zu bringenden und gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht aktivierbaren Filmverwertungsrechts.

4. Die Leistungsschutzrechte eines Filmherstellers sind regelmäßig Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, insbesondere dann, wenn Filme zur lizenzmäßig zeitlich und örtlich begrenzten Überlassung bestimmt sind.

5. Eine Aktivierung der im Zusammenhang mit dem Produktionsdienstleistungsvertrag und der Fertigstellungsgarantie geleisteten Zahlungen als geleistete Anzahlungen oder als schwebendes Geschäft kam im Streitfall nicht in Betracht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2015 S. 131 Nr. 5
OAAAE-84292

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