WpÜGAngebV § 7
Dritter Abschnitt: Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten
§ 7 Bestimmung des Wertes der Gegenleistung
Besteht die vom Bieter angebotene Gegenleistung in Aktien, sind für die Bestimmung des Wertes dieser Aktien die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
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WAAAE-84272