Abschnitt 1: Sachkunde
§ 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung [1]
(1) 1Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. 2Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
Kundenberatung:
Bedarfsermittlung,
Lösungsmöglichkeiten,
Produktdarstellung und -information und
Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;
rechtliche Grundlagen der Anlageberatung:
Vertragsrecht und
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind;
fachliche Grundlagen:
Funktionsweise der Finanzinstrumente,
Risiken der Finanzinstrumente und
Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten.
3Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-84260
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1981) mit Wirkung v. 22. 7. 2013.