WpHGMaAnzV § 1

Abschnitt 1: Sachkunde

§ 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung [1]

(1) 1Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. 2Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

  1. Kundenberatung:

    1. Bedarfsermittlung,

    2. Lösungsmöglichkeiten,

    3. Produktdarstellung und -information und

    4. Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;

  2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung:

    1. Vertragsrecht und

    2. Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind;

  3. fachliche Grundlagen:

    1. Funktionsweise der Finanzinstrumente,

    2. Risiken der Finanzinstrumente und

    3. Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten.

3Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-84260

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1981) mit Wirkung v. 22. 7. 2013.