Nicht viel geändert?!
Gleiche Regeln für Arbeitnehmer und Unternehmer
2014, also bereits vor über einem Jahr, trat die Reisekostenreform in Kraft. „Ketzerisch“ könnte man sagen: eigentlich hat sich doch gar nicht viel geändert – im Wesentlichen hat die „erste Tätigkeitsstätte” die „regelmäßige Arbeitsstätte“ abgelöst, es gibt jetzt zwei statt wie bisher drei Verpflegungspauschalen und die Berechnung der Unterkunftskosten hat sich ebenso wie die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung geändert. – Die Auswirkungen auf diese paar Stichworte zu reduzieren, würde aber nicht die Praxis widerspiegeln. Rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Reform hat das BMF aus diesem Grund damals ein erstes Schreiben mit praxisnahen Beispielen zu Fragen, die den Arbeitnehmer betreffen, veröffentlicht. Offen geblieben war jedoch, welche Regelungen im betrieblichen Bereich anzuwenden sind. Lange haben die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften auf ein entsprechendes BMF-Schreiben gewartet. Den Entwurf des Schreibens hatte das BMF bereits Anfang Juli 2014 veröffentlicht. Der jetzt vorliegende endgültige Text enthält im Vergleich dazu fast nur punktuelle Änderungen und Ergänzungen durch redaktionelle Anpassungen. Mit diesem Schreiben ist klar: Das BMF will für Arbeitnehmer und Unternehmer nahezu die gleichen Regeln und Grundsätze in Sachen Reisekostenrecht gelten lassen. Den Schwerpunkt legt das BMF auf den Begriff der Betriebsstätte und die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen. Entscheidend ist – anders als bei der Arbeitnehmerbesteuerung – jedoch nicht eine etwaige Zuordnung, sondern der vorgesehene zeitliche Einsatz in einer Betriebsstätte. Wichtig zu wissen ist, dass auch das aktuelle BMF-Schreiben zur Reisekostenreform bei Gewinneinkünften ab anzuwenden ist. Das kann für Unternehmer bürokratischen Mehraufwand bedeuten, wenn die bisherigen Aufzeichnungen der betrieblichen Fahrten nicht den Regelungen dieses Schreibens entsprechen und nachträglich korrigiert werden müssen. Hörhammer und Harder-Buschner stellen ab der Seite 484 die Neuerungen für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Reisekosten anhand von Beispielen dar.
Praxisnahe Lösungen sind auch der Kern des Beitrags von Heß ab der Seite 528. Um den Anfall von Gewerbesteuer bei Immobilieninvestitionen zu vermeiden, gibt es im Wesentlichen drei typische „Verteidigungslinien“ (Vermeidung einer Betriebsstätte im Inland, Vermeidung einer gewerblichen Immobilienüberlassung qua Rechtsform oder Tätigkeit sowie die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung). Während zwei Vorschläge bereits die Gewerbesteuerbarkeit der Immobilienbewirtschaftung dem Grunde nach ausschließen sollen, soll die dritte zur Vermeidung eines Gewerbesteueranfalls der Höhe nach führen. Heß beschäftigt sich in seinem Praxisleitfaden mit der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung und fasst vor dem Hintergrund typischer Beispiele praktische Lösungsansätze für den Bereich der Immobilientransaktionen zusammen.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 465
NWB ZAAAE-84206