Verfahrensrechtliche Wirkung des Eingangs von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Ob eine nach Erteilung eines Umsatzsteuerbescheids mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen eingereichte Umsatzsteuererklärung noch als Steueranmeldung im Sinne der §§ 167, 168 AO anzusehen ist, ist wie folgt zu beurteilen:
Nach einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung ist das Steueranmeldungsverfahren nicht mehr anzuwenden. Dies gilt nicht nur bei Abgabe der (erstmaligen) Umsatzsteuererklärung nach einer Schätzung gem. § 162 AO wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AO), sondern auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nach abweichender Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 erste Alternative AO eine berichtigte Umsatzsteuererklärung abgibt. Die Umsatzsteuererklärung stellt dann unabhängig von der Selbstberechnung der Steuer lediglich einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 172 ff. AO dar. Das Finanzamt muss über diesen Antrag durch Steuerbescheid oder durch einen Bescheid über die Ablehnung des Änderungsantrags entscheiden.
Steht die Steuerfestsetzung dagegen (noch) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, handelt es sich bei der Umsatzsteuererklärung um eine Steueranmeldung im Sinne der §§ 167, 168 AO, die zugleich einen Antrag auf Änderung der bisherigen Umsatzsteuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO enthält. Führt die Umsatzsteuererklärung zu einer Erhöhung der bisher festgesetzten Steuer, steht sie mit ihrem Eingang einer nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerfestsetzung gleich. Führt die Umsatzsteuererklärung hingegen zu einer niedrigeren als der bisher festgesetzten Steuer, treten diese Rechtswirkungen erst ein, wenn das Finanzamt der Umsatzsteuererklärung (Steueranmeldung) zustimmt.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0339.1.1-1/2 St42
Fundstelle(n):
DB 2015 S. 219 Nr. 5
DStR 2015 S. 1314 Nr. 24
DStR 2015 S. 8 Nr. 13
Ubg 2015 S. 440 Nr. 7
TAAAE-84166