»1. Ein steuerlicher Berater ist verpflichtet, bei seinem Mandanten die für die Abgabe einer steuerlichen Erklärung erforderlichen Unterlagen substantiiert anzufordern. Dies gilt insbesondere, wenn ihm bekannt ist, dass die Finanzbehörde einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat.
2. In einem solchen Fall hat der Steuerberater seinen Mandanten über den zu erwartenden weiteren Verfahrensablauf ebenso aufzuklären wie über den Eintritt einer etwaigen Bestandskraft des Schätzungsbescheides nach dem Wegfall des Vorbehalts des Widerrufs.
3. Der Auftraggeber hat den Nachweis zu erbringen, dass er dem beauftragten Steuerberater sämtliche steuerlich relevante Unterlagen und dem Auftraggeber persönlich zugegangene Bescheide der Finanzbehörde (hier Aufhebungsbescheid bezüglich des Vorbehalts der Nachprüfung) vorgelegt hat. Dies gilt auch, wenn der Steuerberater die Übergabe von Unterlagen des Mandanten nicht vermerkt und ebenso keinen Fristenkalender geführt hat.«
Fundstelle(n): DB 2006 S. 1262 Nr. 23 DStZ 2006 S. 820 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2412 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2006 S. 984 EAAAE-84132
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