Instanzenzug: S 11 R 2823/07
Gründe:
I
1Der Kläger begehrt noch die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Seinen eigenen Angaben zufolge lehnte die Beklagte einen 2004 gestellten Antrag auf Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - nach vergleichsweiser Beendigung eines ersten Rechtsstreits 2006 - nach Begutachtung ab (Bescheid vom ). Klage und Berufung des Klägers sind nach weiterer medizinischer Sachaufklärung ebenfalls erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts vom ; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom ). Das LSG hat offen gelassen, ob der Kläger als Facharbeiter zu beurteilen sei; es hat angenommen, dass er jedenfalls auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden könne, und hat damit auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
2Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Divergenz sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er beschränkt sein Begehren auf die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und entnimmt dem Urteil des LSG den Rechtssatz, "dass ausgehend von einer Facharbeitertätigkeit der Verweis auf eine Tätigkeit im Rahmen der Prüfung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zulässig wäre, die nur eine Anlernzeit von 4-6 Wochen bis max. 3 Monaten voraussetzt". Dem stellt er den Rechtssatz des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Urteil vom (13 RJ 77/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 49) gegenüber, "dass ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden darf". Hiervon weiche das LSG ab, weil es ersichtlich davon ausgehe, es sei auch eine Tätigkeit zuzumuten, die eine betriebliche Ausbildung von weniger als drei Monaten voraussetze. Auf dieser Divergenz beruhe das Urteil.
3Als grundsätzlich bedeutsam wirft der Kläger die Rechtsfrage auf, "ob der Verweisungsberuf des Registrators unter der nunmehrigen Ägide der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst TVöD sowie TV-L weiterhin als Verweisungsberuf für Versicherte der Facharbeitergruppe anerkannt werden kann". In der Rechtsprechung des BSG sei nicht geklärt, ob durch die nunmehrige tarifliche Einstufung des Registrators dieser in seinem qualitativen Wert einem Leitberuf gleichgestellt sei bzw gleichgestellt werden könne. Die Rechtsfrage sei klärungsfähig und entscheidungserheblich. Es sei durchaus denkbar, dass die Arbeit als Registraturbeschäftigter entgegen der Annahme des LSG keine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordere. Die Annahme einer qualitativen Gleichwertigkeit durch das LSG sei nicht nachzuvollziehen und fehlerhaft. Die neuen Entgeltgruppen seien schlicht anders gefasst worden.
II
4Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden.
51. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
6Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrunds der Divergenz gehört es daher, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN; Senatsbeschluss vom - B 13 R 49/14 B - Juris RdNr 10, 11). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom nicht gerecht.
7Der Kläger zeigt bereits keinen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in dem - SozR 3-2200 § 1246 Nr 49) andererseits auf. Denn der dem BSG zugeschriebene Rechtssatz, dass ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden dürfe, ist nicht deckungsgleich mit der - diesem angeblich widersprechenden - Aussage (Rechtssatz) des LSG, dass ausgehend von einer Facharbeitertätigkeit der Verweis auf eine Tätigkeit im Rahmen der Prüfung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zulässig sei, die nur eine Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten voraussetze. Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, was nach der Rechtsprechung des BSG von "der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas" umfasst ist. Er hätte also nicht nur das Schlagwort des "Mehrstufenschemas" verwenden, sondern im Einzelnen aufzeigen müssen, welche gesetzlichen Voraussetzungen für die beanspruchte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt sein müssen und welche Verweisung für welchen leistungsgeminderten Versicherten - differenziert nach Ausbildung und beruflicher Tätigkeit - bei ggf welchem Berufsschutz in der Rechtsprechung des BSG entwickelt worden ist. Hieran fehlt es.
8Abgesehen hiervon hat der Kläger nicht mitgeteilt, welche Berufsausbildung und welchen beruflichen Werdegang er zurückgelegt hat, sodass er den Senat nicht in die Lage versetzt, anhand seiner Angaben zu beurteilen, ob er als Facharbeiter anzusehen sein könnte und ggf die angefochtene Entscheidung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG auf der vermeintlichen Abweichung beruht.
92. Auch die Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.
10Der Kläger wirft zwar eine Rechtsfrage allgemeiner Art auf, indem er problematisiert, ob der Verweisungsberuf des Registrators nach TVöD und TV-L weiterhin als Verweisungsberuf für Versicherte für Facharbeiter in Betracht komme. Was es - in Erläuterung dieser Frage - allerdings heißen soll, ob durch die nunmehrige tarifliche (gemeint offenbar: tarifvertragliche) Einstufung des Registrators dieser in seinem qualitativen Wert einem Leitberuf gleichgestellt sei bzw gleichgestellt werden könne, erschließt sich ohne nähere Erläuterung nicht. In Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit der Frage behauptet er sodann lediglich, dass die neuen Entgeltgruppen hinsichtlich der tarifvertraglichen Einstufung des Registrators anders gefasst worden seien. Hierzu fehlt es bereits an einer detaillierten Darstellung der vermeintlich qualitativ geänderten Bewertung(en) in den tarifvertraglichen Regelungen. Ohne eine solche lässt sich aber bereits nicht beurteilen, ob und ggf weshalb sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht aus vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung zum BAT (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 17 und 34; - und vom - B 4 R 5/06 R - Juris) beantworten lassen sollte.
11Überdies behauptet der Kläger zwar, die Rechtsfrage sei "klärungsfähig und entscheidungserheblich". Wie oben unter II. 1. ausgeführt, versäumt er es aber, den Senat davon in Kenntnis zu setzen, welche Berufsausbildung und welchen beruflichen Werdegang er zurückgelegt hat, sodass der Senat nicht beurteilen kann, ob er als Facharbeiter anzusehen sein und die aufgeworfene Frage für den Ausgang des Rechtsstreits damit überhaupt erheblich sein könnte.
123. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG im Ergebnis für "fehlerhaft" hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
134. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
145. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
15Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
QAAAE-84034