Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht - kein Verstoß gegen Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention - Verfassungsmäßigkeit
Gesetze: § 73 Abs 4 SGG, § 166 SGG, Art 6 MRK, Art 47 Abs 2 S 2 EUGrdRCh
Instanzenzug: Az: S 5 R 591/13 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 4 R 457/14 Urteil
Gründe
1Der Kläger hat sich mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt und ua "Beschwerde/Strafanzeige wegen Urteil des LSG NRW Az. L 4 R 457/14 vom " sowie "Beschwerde/Strafanzeige wegen `Gerichtsbescheid´ des s.g. `SG Köln´ Az. S 5 R 591/13 vom " eingelegt und "Klage gegen manipulierten Widerspruchsbescheid vom " erhoben. Diese Rechtsbehelfe und die weiteren Rechtsschutzgesuche des Klägers fasst der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im auf. Da die Streitsache B 13 R 232/11 B durch Beschluss vom erledigt und deshalb nicht mehr anhängig ist, liegt kein Fall der Sonderzuordnung an den 13. Senat aufgrund Vorbefassung iS von Teil A Abschnitt II Ziffer 2 b) des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2014 vor.
2Die Beschwerde ist indes unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Gegen diesen Vertretungszwang bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies haben mehrfach sowohl das BSG (Beschlüsse vom - 8 RV 935/57 - SozR Nr 20 zu § 166 SGG und vom - 7 RAr 49/70 - SozR Nr 43 zu § 166 SGG) als auch das - SozR 1500 § 166 Nr 10 und Kammerbeschluss vom - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7) entschieden. Auch ein Verstoß gegen den durch Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht ist im Vertretungszwang nicht zu sehen (BSG Beschlüsse vom - B 3 P 8/03 B - Juris RdNr 6, vom - B 11a/11 AL 265/04 B - Juris RdNr 7 und vom - B 9 SB 21/11 B - Juris RdNr 3). Dieser verletzt schließlich auch nicht Art 47 Abs 2 S 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen "kann". Denn diese Kann-Vorschrift versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren obersten Gerichtshöfen einen Vertretungszwang vorzuschreiben (Senatsbeschluss vom - B 5 R 66/11 B - BeckRS 2011, 71789 RdNr 4 und - BFH/NV 2010, 2095; auch vor dem EuGH besteht ein Vertretungszwang, vgl Art 19 Abs 3 Satzung EuGH sowie Art 58 Verfahrensordnung des Gerichtshofes).
3Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:101214BB5R37814B0
Fundstelle(n):
DAAAE-84008