BAG Urteil v. - 4 AZR 562/12

Instanzenzug: ArbG Chemnitz Az: 12 Ca 277/10 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 6 Sa 439/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit vom bis zum .

2Die Klägerin ist Sozialversicherungsfachangestellte und seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/AOK-Neu aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

3Nach ihrer Stellenbeschreibung gehörte die Klägerin zur „Struktureinheit - UB Versicherung, GB Leistungen, Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche, FB Schadenersatz, Team Schadenersatz“.

4Bis zur Umstrukturierung im November 2011 war die Bearbeitung der „Ersatz- und Erstattungsansprüche“ in Arbeitsbereiche aufgeteilt. Die Sachbearbeiter „Schadenersatz“ waren ua. zuständig für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schlägereien, Tierhalterhaftpflicht sowie Schadenersatzfällen in Alten- und Pflegeheimen und bei ambulanter Pflege, die Sachbearbeiter „Einnahmemanagement Schadenersatz“, zu denen auch die Klägerin gehörte, für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen und gegen Haus- und Grundstücksbesitzer. Zu 15 vH ihrer Tätigkeit prüfte die Klägerin Schäden und meldete sie an, zu 50 vH rechnete sie die Schadensfälle ab und setzte die Forderungen durch. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt sie ein Entgelt nach der VergGr. 6 BAT/AOK-Neu.

5Mit Schreiben vom hat die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu geltend gemacht. Nach Zurückweisung ihres Begehrens hat sie Klage erhoben und ausgeführt, ihre Tätigkeit habe die Merkmale der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu erfüllt. Sie habe zu mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeit Aufgaben verrichtet, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten. Im Übrigen habe sie alle für einen Sachbearbeiter „Einnahmemanagement Schadenersatz“ in Betracht kommenden Tätigkeiten ausgeübt und sei deshalb mit „umfassenden Aufgaben“ im Sinne des Tätigkeitsbeispiels Nr. 2 zu VergGr. 7 BAT/AOK-Neu betraut gewesen.

6Die Klägerin hat zuletzt beantragt

7Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im tariflich erforderlichen Umfang Arbeitsvorgänge beinhaltet, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderten. „Umfassende Aufgaben“ habe sie ebenfalls nicht wahrgenommen.

8Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

9Die zulässige Revision ist unbegründet.

10I. Die Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet worden.

111. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( - Rn. 17; - 2 AZR 811/11 - Rn. 12).

122. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Revisionsbegründung diesen Anforderungen gerecht. Die Klägerin hat sich mit der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu („… mit umfassenden Aufgaben“) hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie auch - bezogen auf die weitere Argumentation des Landesarbeitsgerichts - dargetan, weshalb der ihr zugewiesene Aufgabenbereich gemessen an ihrer Tätigkeit ein Spektrum abdecke, welches dem Tätigkeitsbeispiel „mit umfassenden Aufgaben“ genüge.

13II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr.,  - Rn. 11 mwN) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu für den Zeitraum vom bis zum . Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die den Anforderungen der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu entsprach.

141. Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung, die sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem BAT/AOK-Neu richtet, ist es, dass die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu erfüllt (§ 16 Abs. 1 [vormals § 20 Abs. 1] BAT/AOK-Neu). Nach § 16 Abs. 2 Unterabs. 1 (vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 1) BAT/AOK-Neu „sind Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen“ (§ 16 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [vormals § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1] BAT/AOK-Neu).

15Dabei sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine den in der betreffenden Vergütungsgruppe genannten Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., vgl.  - Rn. 13 mwN; - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238).

162. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen des BAT/AOK-Neu maßgebend:

173. Die für das Vorliegen eines Tätigkeitsmerkmals darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat weder die Voraussetzungen eines Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu noch die des abstrakten Vergütungsgruppenmerkmals schlüssig dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB  - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Sie hat nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der Anforderungen der beanspruchten Vergütungsgruppe erforderlich sind.

18a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. wie die Tätigkeit der Klägerin zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen war oder es sich nur um einen großen Arbeitsvorgang handelte. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Tätigkeit stand ihr die geltend gemachte Eingruppierung in die VergGr. 7 BAT/AOK-Neu nicht zu.

19b) Die Tätigkeit der Klägerin entsprach zwar den Anforderungen der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 der Vergütungsgruppe ist davon auszugehen, dass das Qualifizierungsmerkmal zur VergGr. 5 BAT/AOK-Neu - „selbstständige Leistungen“ - in der Regel nach zweijähriger Tätigkeit erfüllt ist. Davon gehen auch die Parteien im Streitfall übereinstimmend aus.

20c) Die Klägerin hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu ergibt. Sie übte als Beschäftigte der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu weder „zusätzliche Aufgaben“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 2 aus, noch nahm sie „umfassende Aufgaben“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der Nr. 2 Alt. 2 zur VergGr. 7 BAT/AOK-Neu wahr.

21aa) Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 2 der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu sind zusätzliche Aufgaben ua. „die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen“ oder die „Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung“. Solche zusätzlichen Aufgaben nahm die Klägerin nicht wahr. Auf diese Anforderungen stützt sie ihr Eingruppierungsbegehren auch nicht.

22bb) Sie erledigte auch keine „umfassenden Aufgaben“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu.

23(1) Der Begriff der „umfassenden Aufgaben“ knüpft an die einzelnen Aufgabenbereiche einer Krankenkassenverwaltung an. Das ergibt sich aus der Tarifsystematik.

24(a) Die VergGr. 5 Nr. 1 und die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfordern eine Tätigkeit der Mitarbeiterin in nur einem der Bereiche „Leistung, Versicherung, Beitrag oder Vertrag.“ Für das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 7 Nr. 2 BAT/AOK-Neu gilt nichts anderes, da es ausdrücklich auf die VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu Bezug nimmt und dementsprechend nicht - wie beim Tätigkeitsbeispiel der Nr. 1 der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu - eine Tätigkeit in mehreren der drei Aufgabenbereichen verlangt. Hinzu kommt, dass auch für das Merkmal „mit zusätzlichen Aufgaben“ iSd. VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK-Neu eine Tätigkeit in nur einem der genannten Bereiche ausreichend ist, wenn über die Ausfüllung des eigenen Arbeitsplatzes hinaus weitergehende Aufgaben hinzukommen. Das verdeutlicht, dass die von den Tarifvertragsparteien angenommene Wertigkeit der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu nicht nur dann erfüllt ist, wenn die Aufgaben der Sachbearbeiterin sämtliche Bereiche der Krankenkassenverwaltung betreffen. Diese müssen aber gleichwohl in Bezug auf einen der genannten Bereiche im Vergleich zu denen des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 6 Nr. 1 BAT/AOK-Neu „umfassend“ sein.

25(b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt das Tätigkeitsbeispiel danach nicht voraus, dass die Beschäftigten in allen in Betracht kommenden Bereichen einer Krankenkasse tätig sein müssen. Der vom Bundesarbeitsgericht für das Merkmal „umfassende Fachkenntnisse“ entwickelte Maßstab ( - zu II 1 b bb (3) der Gründe mwN), wonach solche für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt werden, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt, lässt sich auf das vorliegende Tätigkeitsbeispiel nicht übertragen.

26(2) Für die Frage, ob der Sachbearbeiterin in diesem Rahmen „umfassende Aufgaben“ übertragen sind, ist die Größe des Aufgabengebiets maßgebend.

27(a) „Umfassend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „nahezu vollständig“, „fast alles einschließend“, „vielseitig“ (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 10. Aufl.). Bezogen auf die Tätigkeit einer Sozialversicherungsfachangestellten bedeutet dies, dass der Aufgabenkreis so groß sein muss, dass eine nennenswerte Steigerung nicht mehr möglich erscheint. Danach handelt es sich etwa dann um die Wahrnehmung „umfassender Aufgaben“, wenn die Sachbearbeiterin auf nahezu allen in Betracht kommenden Aufgabengebieten innerhalb eines Bereichs (Leistungs-, Versicherungs-, Beitrags- oder Vertragsbereich) einer Krankenkasse tätig ist (vgl. schon  - zu II 4 a der Gründe). Nicht ausreichend ist demgegenüber die Wahrnehmung nur eines oder einzelner Aufgabengebiete innerhalb eines Bereichs. Dies wird als „Normaltätigkeit“ bereits von VergGr. 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfasst.

28(b) Das vorstehende Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 1 BAT/AOK-Neu „mit zusätzlichen Aufgaben“ bestätigt. Nach der einschlägigen Protokollnotiz zu Ziff. 2 sind zusätzliche Aufgaben in diesem Sinne zB die wiederkehrende Vertretung anderer Beschäftigter auf anderen Arbeitsplätzen oder die Unterstützung von Führungskräften bei Sonderaufgaben und/oder bei der Einarbeitung von Beschäftigten und/oder bei der Ausbildung. Auch hier ist eine Verbreiterung des Tätigkeitsspektrums über ein einzelnes Teilgebiet hinaus für die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels erforderlich. Im anderen Fall handelt es sich um die von den VergGr. 6 Nr. 1 und VergGr. 5 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfasste „Normaltätigkeit“.

29(3) In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an der notwendigen Darlegung durch die Klägerin (zu den Anforderungen etwa  - Rn. 14), dass ihr Aufgabengebiet den erforderlichen tariflichen Umfang aufwies. Sie hat nicht dargetan, dass sie „umfassende Aufgaben“ iSd. tariflichen Qualifizierungsmerkmals der VergGr. 7 Nr. 2 Alt. 2 BAT/AOK-Neu wahrnahm. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte sie ausschließlich Ersatz- und Erstattungsansprüche der Krankenkasse gegenüber verschiedenen Schädigern und Versicherungsträgern zu bearbeiten. Hierbei handelte es sich lediglich um ein einzelnes Aufgaben- oder Teilgebiet, wie sich im Übrigen auch aus ihrer Stellenbeschreibung ergibt. Dort ist der „Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche“ als Untergliederung des „UB Versicherung, GB Leistungen“ benannt. Die Bearbeitung der Ersatz-/Erstattungsansprüche war der Klägerin nicht einmal im Ganzen, sondern lediglich für bestimmte Schadensarten übertragen. Es wäre deshalb an ihr gewesen, nicht nur konkret darzulegen, zu welchem „Bereich“ iSd. Tätigkeitsbeispiels sie gehörte und welche Aufgaben- und Teilgebiete zu diesem zählen, sondern auch, ob und ggf. welche weiteren Aufgaben- oder Teilgebiete aus dem „Bereich“ iSd. Tätigkeitsbeispiels, zu dem die „Ersatz-/Erstattungsansprüche“ zählen, sie noch in welchem Umfang betreut hat. Nur wenn sie über ihr konkretes Arbeitsgebiet der Ersatz- und Erstattungsansprüche hinaus noch weitere Arbeits- oder Teilgebiete des „Bereichs“ iSd. Tätigkeitsbeispiels bearbeitet hat, konnte überhaupt eine Tätigkeit mit „umfassenden Aufgaben“ im Tarifsinne in Betracht kommen. Da die Tarifregelung der VergGr. 7 bzw. 6 BAT/AOK-Neu einen „Bereich“ Ersatz-/Erstattungsansprüche oder gar Teilbereiche daraus nicht kennt, ist es tariflich ohne Bedeutung, dass die Aufgaben der Klägerin in dem ihr zugewiesenen Teilgebiet möglicherweise „umfassend“ waren.

30cc) Die Klägerin hat schließlich im fraglichen Zeitraum auch nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 7 BAT/AOK-Neu erfüllt. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass und warum ihre Tätigkeit eine Steigerung nach Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ (vgl. zu diesem Tätigkeitsmerkmal die Rechtsprechung des Senats zum BAT:  - zu II 4 c der Gründe; - 4 AZR 9/67 -) erforderte, zumal sie mit der Bearbeitung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen nur mit einem vergleichsweise kleinen Bereich der beschäftigenden Verwaltung befasst gewesen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben.

31III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
IAAAE-83902