Gewerbesteuerpflicht eines kommunalen Wasserversorgungsverbandes wegen Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz
An der Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmens einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fehlt es, wenn bei objektiver
Betrachtung zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung ein positives Ergebnis – mithin ein Totalgewinn – nicht zu erwarten
ist. Trotz erzielter Gewinne kann sich der Ausschluss eines solchen Totalgewinns aus der Zusammenschau der kommunalrechtlichen
Rahmenbedingungen (hier: lediglich kostendeckende Gebühren, die jedoch auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals
beinhalten), der – eine Gewinnerzielungsabsicht verneinenden – Satzung und den tatsächlichen Betriebsergebnissen seit der
Gründung ergeben, so dass im Ergebnis von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht und damit mangelnder Gewerbesteuerbarkeit
auszugehen ist.
Fundstelle(n): RAAAE-83857
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