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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 598/11 F

Gesetze: EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, EStG 2006 § 52 Abs. 16 Satz 11, GG Art. 3 Abs. 1

Privatnutzung eines betrieblichen Pkw – Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs (Excel-Datei) – Beschränkung auf Aufzeichnung der betrieblich veranlassten Fahrten

Leitsatz

  1. Eine mit Hilfe des Excel-Programms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Anschluss an , BStBl II 2006, 410).

  2. Ein Fahrtenbuch ist auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn nur die betrieblich veranlassten Fahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, nicht aber die privaten Fahrten aufgezeichnet werden.

  3. Die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs kann in Bezug auf die essentiellen Angaben nicht durch von dem Steuerpflichtigen geführte Kalender oder die Zeugenaussage von Angestellten des Betriebs nachgewiesen werden (vgl. , BStBl II 2012, 505).

  4. Die Typisierung des Entnahmewerts in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für vor für dem beginnende Wirtschaftsjahre geltenden Fassung ist nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip verfassungswidrig.

Fundstelle(n):
XAAAE-83855

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