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Umsatzsteuer | Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest
Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte „Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten“ verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt u. a. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten gem. § 30 UStDV Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen. Dabei ist es unerheblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen wie im Urteilsfall im Rahmen eines fremdv...