Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten für Klage gegen die Benennung des Beklagten als "Jobcenter".
1. Eine Klage gegen die Benennung einer bestimmten Behörde als "Jobcenter" betrifft - da die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II finden kann - eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.
2. Für ein solches Verfahren fallen Gerichtskosten nach § 197a SGG an. Denn der Kläger gehört, auch wenn er selbst Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist, nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, da er nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auftritt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAE-83656
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