Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8 AStG
Leitsatz
1) Im Falle einer Veräußerung zu entrichtende Grundstücksgewinnsteuern sind in die Ertragsbelastung von Vermietungseinkünften
in der Schweiz i.S. des § 8 Abs. 3 AStG nicht einzubeziehen.
2) Übt eine ausländische Gesellschaft mehrere Tätigkeiten aus, sind die Tätigkeiten einheitlich unter die Aktivitätstatbestände
des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (sog. funktionale Betrachtungsweise). Dabei ist die Tätigkeit maßgebend, auf der nach allgemeiner
Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt.
3) Für die Abgrenzung einer unternehmerischen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung kann auf die zu § 15 EStG entwickelten
Kriterien zum gewerblichen Grundstückshandel zurückgegriffen werden.
4) §§ 7 ff. AStG in der in den Streitjahren 2005 bis 2007 geltenden Fassung stimmen im Wesentlichen mit den §§ 7 ff. AStG
in der am geltenden Fassung überein, so dass für sie die Fortbestandsgarantie des EuGH gilt; ungeachtet dessen
wäre ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit gerechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 351 Nr. 5 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2015 S. 235 EAAAE-83523
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