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FG München Urteil v. - 7 K 2162/12 EFG 2015 S. 379 Nr. 5

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 1

Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von Waldgrundstücken

Prämissen der BFH-Rechtsprechung zum aussetzenden Forstbetrieb nicht mehr zeitgemäß

steuersubjektübergreifende Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei nachhaltig wirtschaftenden Forstbetrieben

Leitsatz

1. Die der Rechtsprechung des BFH zum aussetzenden Forstbetrieb zu Grunde liegenden Prämissen – insbesondere, dass zwischen der Aufforstung der Waldfläche und der Holzernte eine der Umtriebszeit der betreffenden Holzart entsprechende Zeitspanne von mehreren Jahrzehnten liegt, in der sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege beschränkt – entsprechen nicht mehr der Lebenswirklichkeit. Daraus ergibt sich, dass diese Betriebsform nicht (mehr) als für kleinere Privatwaldungen so typisch angesehen werden kann, dass eine Vermutung dafür spricht, dass ein sich im Zustand der Nichtbewirtschaftung befindlicher Wald einen aussetzenden Forstbetrieb darstellt.

2. Allein dadurch, dass sich aufgrund des ständigen natürlichen Wachstums der Bäume ein Wertzuwachs des Holzbestands ergibt, kann noch nicht auf das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs geschlossen werden.

3. Es ist zweifelhaft, ob sich nach dem Beschluss des Großen Senats des die in der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ohne gesetzliche Grundlage angenommene Ausnahme vom Grundsatz der subjektbezogenen Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für nachhaltig wirtschaftende Forstbetriebe, in denen die lange Umtriebszeit zwischen Aufforstung und Ernte berücksichtigt werden müsse, noch aufrechterhalten lässt.

4. Da im Streitfall nicht festgestellt werden konnte, dass auf einem der Waldgrundstücke irgendwelche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgenommen worden sind und auch eine Nutzung durch Holzverkäufe oder -verwertung nicht stattgefunden hat, hat der Kläger keinen forstwirtschaftlichen Betrieb geführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 379 Nr. 5
EStB 2015 S. 326 Nr. 9
KÖSDI 2015 S. 19268 Nr. 4
DAAAE-83519

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