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Dividenden ausländischer Tochterkapitalgesellschaften
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I. Erfassung in der Handelsbilanz
[i]Beteiligungserträge in der HandelsbilanzDividenden inländischer und ausländischer Tochterkapitalgesellschaften werden in der Handelsbilanz grundsätzlich als „Beteiligungserträge“ ausgewiesen. Für verbundene Unternehmen ist ein Davon-Vermerk für die von diesen Tochterkapitalgesellschaften bezogenen Dividenden notwendig.
[i]Anwendung der BruttomethodeGrundsätzlich ist der Bruttoertrag auszuweisen. Dies bedeutet, dass etwaig einbehaltene Kapitalertrag- oder sonstige Quellensteuer ebenfalls als Beteiligungsertrag zu erfassen sind. Sofern die einbehaltene Steuer auf die Steuerschuld der Gesellschaft angerechnet bzw. erstattet werden kann, ist sie als Forderung auszuweisen und mit ggf. bestehenden Steuerverbindlichkeiten aufzurechnen. Ist hingegen weder eine Erstattung noch eine Steueranrechnung möglich, muss der Betrag als Steueraufwand erfasst werden.
[i]Auch Nettomethode zulässig?Hiervon abweichend wird teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Ausweis lediglich des Nettobetrags möglich sei, sofern die Quellensteuer nicht angerechnet werden könne. U. E. ist diese Vorgehensweise indes abzulehnen, da hierbei gegen das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB verstoßen ...