Verwaltungsvermögen/junges Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 2 ErbStG Regelungen durch das Jahressteuergesetz 2010 vom und das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung der OFD Münster und der
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom entschieden, dass die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG nicht mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum zu treffen. In der Kritik stehen zwar somit u. a. die Regelungen der §§ 13a und 13b ErbStG, hiervon unbeeinflusst gilt aber zunächst das derzeit geltende Recht weiter, auf die nachfolgenden Ausführungen wird hingewiesen.
Bei Feststellungen gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG ist hinsichtlich der nachrichtlichen Angaben des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG Folgendes zu beachten:
1. Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes
Gehört zum Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder gehören dazu Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent, ist das bei der Tochtergesellschaft vorhandene junge Verwaltungsvermögen bei dem zu bewertenden Betriebsvermögen, zu dem die Beteiligung oder die Anteile unmittelbar gehört/gehören, nur bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob das Verwaltungsvermögen die Quote von 50 % nicht übersteigt. Das junge Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft ist nicht zusätzlich als junges Verwaltungsvermögen des zu bewertenden Betriebsvermögens anzusetzen.
Stellen die gehaltene Beteiligung beziehungsweise die gehaltenen Anteile bereits Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 ErbStG dar, wird das junge Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft nicht noch zusätzlich als junges Verwaltungsvermögen des zu bewertenden Betriebsvermögens berücksichtigt.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält.
Umfasst eine Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht das gesamte Vermögen der Gesellschaft oder werden nicht alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten, wirkt sich das junge Verwaltungsvermögen dieser Beteiligung oder Anteile lediglich entsprechend der gehaltenen Beteiligung oder Anteile auf das Verwaltungsvermögen des die Beteiligung beziehungsweise Anteile haltenden Betriebs beziehungsweise der Gesellschaft aus.
Diese Regelung gilt für alle noch offenen Fälle mit einem Bewertungsstichtag nach dem . Für Vermögensübertragungen mit einer Steuerentstehung nach dem gelten Besonderheiten aufgrund der „Neuregelungen durch das AmtshilfeRLUmsG. S. hierzu Punkt 2.
Die nachrichtlichen Angaben zum Feststellungsbescheid/zur Mitteilung wurden im ETV-Vordruckschrank angepasst.
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Erbe X | → | ESST | |
↓ | Anteil 50 % | ↓ | |
Unternehmen A KG | → | ZAB 1 | |
↓ | Anteil 75 % | ↓ | |
Unternehmen B GmbH | → | ZAB 2 | |
↓ | Anteil 60 % | ↓ | |
Unternehmen C GmbH | → | ZAB 3 |
Sachverhalt:
Erbe X erbt 50 % Anteile an der A KG und ein im SonderBV gehaltenes Grundstück. Der Gewinnverteilungsschlüssel beträgt ebenfalls 50 %.
Stufe 1:
Die ESST fordert den ZAB 1 auf, den Anteil am Wert des BV der A KG gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festzustellen.
Stufe 2:
Die A KG ist zu 75 % an der B GmbH beteiligt.
Der ZAB 1 fordert den ZAB 2 auf, den Anteil an der B GmbH gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen.
Stufe 3:
Die B GmbH ist zu 60 % an der C GmbH beteiligt.
Der ZAB 2 fordert den ZAB 3 auf, den Anteil an der C GmbH gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen.
Zur besseren Veranschaulichung wird in der folgenden Darstellung mit Stufe 3 begonnen.
Stufe 3:
Der Anteil an der C GmbH (60 %) wird durch den ZAB 3 auf 150.000 € festgestellt. Das Verwaltungsvermögen der C GmbH beträgt insgesamt 100.000 €. Dabei handelt es sich um Wertpapiere i. H. v. 25.000 € und um ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück i. H. v. 75.000 €, welches zugleich junges Verwaltungsvermögen darstellt.
Auszug aus der Mitteilung von ZAB 3 an ZAB 2:
⊠ § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bewertungsgesetz
Der Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft wird festgestellt auf 150.000 EUR (lt. Zeile 77 des Erklärungsvordrucks Wertermittlung).
Der Wert der Kapitalgesellschaft beträgt 250.000 EUR.
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Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens
der C GmbH | 1 | 2 | 3 |
Wert (ohne Sonderbetriebsvermögen) | Erworbenes
Sonderbetriebsvermögen | Von Spalte 1 und 2
„junges Verwaltungsvermögen” | |
Dritten zur Nutzung überlassene
Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten | 75.000 | 75.000 | |
Anteile an Kapitalgesellschaften bei
einer Beteiligungsquote von 25 Prozent und weniger | |||
Anteile an Kapitalgesellschaften bei
einer Beteiligungsquote von mehr als 25 Prozent, wenn das
Verwaltungsvermögen der Kapitalgesellschaft über 50 Prozent liegt | |||
Beteiligungen an
Personengesellschaften, wenn das Verwaltungsvermögen der Personengesellschaft
über 50 Prozent liegt | |||
Wertpapiere und vergleichbare
Forderungen | 25.000 | ||
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen,
wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen. Edelmetalle und
Edelsteine | |||
Junges Verwaltungsvermögen aus einer
Beteiligung | –,– | ||
Summe | 100.000 | 75.000 | |
Bei
Personengesellschaften: Jeweiliger Wert des erworbenen Anteils | ……… | ……… | ……… |
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Bei Einzelunternehmen
und Kapitalgesellschaften: Gemeiner Wert des
Betriebs Bei Personengesellschaften: Jeweiliger Wert des erworbenen Anteils | 250.000 | |||
Quote des
Verwaltungsvermögens =
| 40 % | |||
In diesem Verwaltungsvermögen
enthaltenes junges Verwaltungsvermögen | 75.000 |
Stufe 2:
Der Anteil an der B GmbH (75 %) wird durch den ZAB 2 auf 375.000 € festgestellt. Das „eigene” Verwaltungsvermögen der B GmbH beträgt insgesamt 240.000 €. Dabei handelt es sich um Wertpapiere i. H. v. 40.000 € und um ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück i. H. v. 200.000 €, welches zugleich junges Verwaltungsvermögen darstellt.
Auszug aus der Mitteilung von ZAB 2 an ZAB 1:
⊠ § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bewertungsgesetz
Der Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft wird festgestellt auf 375.000 EUR. (lt. Zeile 77 des Erklärungsvordrucks Wertermittlung)
Der Wert der Kapitalgesellschaft beträgt 500.000 EUR.
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Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens
der B GmbH | 1 | 2 | 3 |
Wert (ohne Sonderbetriebsvermögen) in Euro | Erworbenes
Sonderbetriebsvermögen in Euro | Von Spalte 1 und 2
„junges Verwaltungsvermögen” in Euro | |
Dritten zur Nutzung überlassene
Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten | 200.000 | 200.000 | |
Anteile an Kapitalgesellschaften bei
einer Beteiligungsquote von 25 Prozent und weniger | |||
Anteile an Kapitalgesellschaften bei
einer Beteiligungsquote von mehr als 25 Prozent, wenn das
Verwaltungsvermögen der Kapitalgesellschaft über 50 Prozent liegt | |||
Beteiligungen an
Personengesellschaften, wenn das Verwaltungsvermögen der Personengesellschaft
über 50 Prozent liegt | |||
Wertpapiere und vergleichbare
Forderungen | 40.000 | ||
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen,
wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen. Edelmetalle und
Edelsteine | |||
Junges Verwaltungsvermögen aus einer
Beteiligung | 45.000 [1] | –,– | |
Summe | 285.000 | 200.000 | |
Bei
Personengesellschaften: Jeweiliger Wert des erworbenen Anteils | ……… | ……… | ……… |
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Bei Einzelunternehmen
und Kapitalgesellschaften: Gemeiner Wert des
Betriebs Bei Personengesellschaften: Jeweiliger Wert des erworbenen Anteils | 500.000 | |||
Quote des
Verwaltungsvermögens =
| 57 % | |||
In diesem Verwaltungsvermögen
enthaltenes junges Verwaltungsvermögen | 200.000 |
Berechnung: 75.000 € (junges Verwaltungsvermögen der C GmbH) × 60 % (unmittelbare Anteile an der C GmbH) = 45.000 €
Kein Verwaltungsvermögen bei der A KG (45.000 € * 75 %), da diese lediglich mittelbar beteiligt ist.
Stufe 1:
Der Anteil am Wert des BV der A KG (50 % Gesamthandsvermögen und übertragenes SonderBV; Aufteilung gem. § 97 Abs. 1a BewG) wird durch den ZAB 1 auf 400.000 € festgestellt. Das „eigene” Verwaltungsvermögen” im Gesamthandsvermögen (100 %) der A KG nebst dem übertragenen SonderBV beträgt 475.000 €. Dabei handelt es sich um im Gesamthandsvermögen gehaltene Wertpapiere i. H. v. 5.000 €, Kunstgegenstände i. H. v. 35.000 €, die 75 % Beteiligung an der B GmbH i. H. v. 375.000 € (B GmbH besteht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen) sowie das Dritten zur Nutzung überlassene mit übertragene Grundstück im SonderBV i. H. v. 60.000 €, welches zugleich junges Verwaltungsvermögen darstellt.
Auszug aus der Mitteilung von ZAB 1 an die ESST:
⊠ § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz
Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen wird festgestellt auf 400.000 EUR.
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Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens
der A KG | 1 | 2 | 3 |
Wert (ohne Sonderbetriebsvermögen) in Euro | Erworbenes
Sonderbetriebsvermögen in Euro | Von Spalte 1 und 2
„junges Verwaltungsvermögen” in Euro | |
Dritten zur Nutzung überlassene
Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten | 60.000 | 60.000 | |
Anteile an Kapitalgesellschaften bei
einer Beteiligungsquote von 25 Prozent und weniger | |||
Anteile an Kapitalgesellschaften bei
einer Beteiligungsquote von mehr als 25 Prozent, wenn das
Verwaltungsvermögen der Kapitalgesellschaft über 50 Prozent liegt | 375.000 [2] | ||
Beteiligungen an
Personengesellschaften, wenn das Verwaltungsvermögen der Personengesellschaft
über 50 Prozent liegt | |||
Wertpapiere und vergleichbare
Forderungen | 5.000 | ||
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen,
wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen. Edelmetalle
und | 35.000 | ||
Junges Verwaltungsvermögen aus einer
Beteiligung | 0 [3] | –,– | |
Summe | 415.000 | 60.000 | 60.000 |
Bei
Personengesellschaften: Jeweiliger Wert des erworbenen Anteils GHV gem. Gewinnverteilungsschlüssel 50 % | 207.500 | 60.000 | 60.000 |
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Bei
Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften:
Gemeiner Wert des Betriebs Bei Personengesellschaften: Jeweiliger Wert des erworbenen Anteils | 400.000 | |||
Quote des
Verwaltungsvermögens =
| 66,875 % | |||
In diesem Verwaltungsvermögen
enthaltenes junges Verwaltungsvermögen | 60.000 |
Berechnung: 200.000 € (junges VV der B-GmbH) * 75 % (Anteile an der B-GmbH) = 150.000 € aber Ansatz hier 0 €
Ergebnis:
Die ESST gewährt für den Anteil am Betriebsvermögen an der A KG keine Verschonung gem. § 13a ErbStG. Es liegt zwar dem Grunde nach gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen vor, jedoch greift hier § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG, weil die Verwaltungsvermögensquote über 50 % liegt.
2. Neuregelungen durch das AmtshilfeRLUmsG
Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom ( BGBl. 2013 I S. 1809) sind § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5 und § 13b Abs. 2 Sätze 2, 3 und 7 ErbStG geändert worden. Die geänderten Vorschriften sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG).
Zur Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG sind die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom ( BStBl. 2013 I, 1272) ergangen. Auf die Neuregelungen und die hierzu in dem Erlass dargestellten Beispielsfälle wird hingewiesen.
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen in § 13b Abs. 2 S. 7 ErbStG ausschließlich für Kapitalgesellschaften und nicht für Personengesellschaften gelten:
„Soweit zum Vermögen der Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter gehören, die nach Satz 3 nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe der Werte dieser Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert des Betriebs der Kapitalgesellschaft entspricht; bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des Verwaltungsvermögens erfolgt keine Beschränkung auf den Wert des Anteils.”
Somit ist wie folgt zu differenzieren:
Berechnung bei Kapitalgesellschaften
Für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften sind die in R E 13b.19 Abs. 4 S. 3 ErbStR getroffenen Regelungen durch die Aussage in § 13b Abs. 2 S. 7 ErbStG überholt und daher für Besteuerungszeitpunkte ab nicht mehr anwendbar; vielmehr richtet sich in diesen Fällen die Behandlung des jungen Verwaltungsvermögens nach den in Tz. 5 des o. g. Erlasses getroffenen Regelungen.
Demnach erfolgt bei Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaften bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des Verwaltungsvermögens keine Beschränkung auf den Wert des Anteils.
Außerdem kann in diesen Fällen, neben der anteiligen Berücksichtigung des jungen Verwaltungsvermögens der nachgeordneten Kapitalgesellschaft, auch die Beteiligung selbst (zusätzlich) Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG darstellen.
Berechnung bei Personengesellschaften
Bei Beteiligungen an Personengesellschaften erfolgt auch weiterhin die Begrenzung des im Rahmen des Verwaltungsvermögenstests bei der übergeordneten Gesellschaft anteilig einzubeziehenden jungen Verwaltungsvermögens auf den Wert der Beteiligung (vgl. R E 13b.19 Abs. 4 S. 2 ErbStR).
Zudem bleibt eine (zusätzliche) Berücksichtigung des anteiligen jungen Verwaltungsvermögens der nachgeordneten Personengesellschaft ausgeschlossen, wenn die Beteiligung selbst bereits Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG darstellt (vgl. R E 13b.19 Abs. 4 S. 3 ErbStR).
OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 3812b - 2010/5001 - St 242
Fundstelle(n):
EStB 2015 S. 96 Nr. 3
ErbStB 2015 S. 69 Nr. 3
TAAAE-83411
1Umfasst eine Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht das gesamte Vermögen der Gesellschaft oder werden nicht alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehalten, wirkt sich das junge Verwaltungsvermögen dieser Beteiligung oder Anteile lediglich entsprechend der gehaltenen Beteiligung oder Anteile auf das Verwaltungsvermögen des die Beteiligung beziehungsweise Anteile haltenden Betriebs beziehungsweise der Gesellschaft aus.
2Stellen die gehaltene Beteiligung beziehungsweise die gehaltenen Anteile bereits Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder 3 ErbStG dar, wird das junge Verwaltungsvermögen nicht noch zusätzlich berücksichtigt.
3Stellen die gehaltene Beteiligung beziehungsweise die gehaltenen Anteile bereits Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder 3 ErbStG dar, wird das junge Verwaltungsvermögen nicht noch zusätzlich berücksichtigt.