Leistungen eines Arztes im Rahmen von Studien, die von Pharmaunternehmen vergütet werden, als steuerfreie Heilbehandlung
Gesetze: UStG § 4 Nr. 14, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, betreibt eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis.
2 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage für die Streitjahre (2004 bis 2006), mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, dass Zahlungen, die sie, die Klägerin, von Pharmafirmen für die Teilnahme an zwei Studien erhalten hatte, als Entgelt für eine nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfreie Heilbehandlung der behandelten Patienten anzusehen seien, ab. Das FG führte zur Begründung aus, die Teilnahme an Studien im Auftrag von Pharmaunternehmen könne zwar eine Heilbehandlung sein, wenn sie therapeutischen Zwecken diene. Im Streitfall seien jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin entsprechende Studienarztvereinbarungen nicht mehr vorlegbar, obwohl die Beweislast für die geltend gemachte Steuerfreiheit auf der Klägerseite liege. Aus der einzigen vorgelegten Studienarztvereinbarung sei eine Nutzung für Therapiezwecke nicht einmal ansatzweise zu ersehen. Auch die selbst vorgebrachte fehlende Abrechnung gegenüber den Krankenkassen spreche gegen eine (Mit-)Benutzung der Studienergebnisse für therapeutische Zwecke.
3 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Weiter sei die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Es bestehe keine einheitliche Rechtsprechung.
4 II. Die Beschwerde ist —bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit— unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.
5 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
6 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686; vom XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779). Eine Rechtsfrage ist nur klärbar, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 84/08, BFH/NV 2009, 1657; vom V B 100/13, BFH/NV 2014, 739).
7 b) Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Leistungen im Rahmen von Studien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind, ist danach weder klärungsbedürftig noch klärbar.
8 aa) Das FG hat einerseits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” Leistungen umfasst, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, das heißt zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, während „ärztliche Leistungen”, „Maßnahmen” oder „medizinische Eingriffe”, die zu anderen Zwecken erfolgen, keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind (vgl. zuletzt , www.bundesfinanzhof.de, m.w.N.; siehe auch zur Erstellung von Gutachten , BFHE 222, 184, BStBl II 2009, 429, m.w.N.; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom C-384/98 —D.—, Slg. 2000, I-6795, BFH/NV Beilage 2001, 31, Rz 19; vom C-12/01 —Unterpertinger—, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage 2004, 111, Rz 39 ff.; vom C-307/01 —D´Ambrumenil—, Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115, Rz 57 ff.). Die Beantwortung der Frage, ob die Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. , BFH/NV 2014, 192, Rz 10); der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast (vgl. zuletzt BFH-Beschlüsse vom XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279, Rz 9; vom V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106, Rz 10).
9 Weiteren, darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.
10 bb) Überdies hat sich das FG nach den —den Senat bindenden— tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) vom therapeutischen Zweck der Leistungen der Klägerin im Rahmen der Teilnahme an den Studien nicht überzeugen können. Dass —wie die Klägerin vorbringt— Gegenstand der Studien u.a. die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen gewesen sein sollen, hat das FG so nicht tatsächlich festgestellt. Vielmehr hat es angenommen, die Klägerin habe Studienarztvereinbarungen nicht vorlegen können und aus der einzigen vorgelegten Studienarztvereinbarung seien therapeutische Zwecke nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
11 Aufgrund dieser Feststellungen des FG greift auch der Vortrag der Klägerin, die Studien hätten „zur Validierung der therapeutischen Wirkung neu entwickelter Therapien” gedient, nicht durch. Fragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können in einem gedachten Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2014, 1228, m.w.N.). Neuer Sachvortrag kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Berücksichtigung finden (vgl. , BFH/NV 2012, 594, m.w.N.).
12 2. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist (vgl. , BFH/NV 2014, 1780, m.w.N.), kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage.
13 3. Mit ihrem Hinweis darauf, dass eine steuerfreie Heilbehandlung nicht voraussetzt, dass eine Leistung gegenüber einer Krankenkasse abgerechnet wird (vgl. dazu , BFHE 208, 80, BStBl II 2005, 190), und ihrem Vortrag, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ärztlicher Leistungen im Rahmen von Studien existiere keine einheitliche Rechtsprechung, hat die Klägerin den möglicherweise sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (sog. Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt.
14 a) Zur Darlegung einer Divergenz in diesem Sinne ist erforderlich, dass rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. , BFH/NV 2014, 1095, m.w.N.).
15 b) Dies ist vorliegend nicht geschehen.
16 aa) Die Klägerin hat zwar auf das Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 1 K 1377/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2006, 1544), auf das die Vorentscheidung auf S. 11 des Urteils zur Abgrenzung selbst Bezug genommen hatte, als angebliche Divergenzentscheidung hingewiesen. Die Klägerin hat allerdings keine abweichenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der Entscheidung des FG des Landes Brandenburg in EFG 2006, 1544 so gegenüber gestellt, dass eine Abweichung erkennbar würde. Das FG hat die Leistung der Klägerin lediglich anders gewürdigt als der 1. Senat des FG des Landes Brandenburg die bei ihm streitige Leistung. Für die Annahme einer Divergenz reichen indes weder eine (angeblich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch (angebliche) schlichte Subsumtionsfehler aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom XI B 89/11, BFH/NV 2013, 778; vom IX B 154/12, BFH/NV 2013, 1239).
17 bb) Im Übrigen hat das FG auf S. 11 f. seines Urteils nicht angenommen, dass eine Abrechnung mit der Krankenkasse eine zwingende Voraussetzung einer steuerfreien Heilbehandlung ist.
18 4. Die Klägerin hält mit ihrem —weitgehend im Stile einer Revisionsbegründung abgefassten— Beschwerdevorbringen im Kern die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (z.B. , BFH/NV 2014, 1224, m.w.N.).
19 5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
20 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 363 Nr. 3
PAAAE-83392