BGH Urteil v. - 2 StR 170/13

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der einen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz geltend macht, die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts rügt und die Sachbeschwerde erhebt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Teilfreispruch und die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Die Rechtsmittel führen zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung; im Übrigen sind sie unbegründet.

A.

2Nach den Feststellungen des Landgerichts wies sich der Angeklagte am im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle mit einer kroatischen Identitätskarte und einem kroatischen Führerschein aus, die mit seinem Lichtbild versehen und auf den Namen Z. , geboren am , ausgestellt waren. Hierbei handelte es sich um Totalfälschungen, die sich der Angeklagte auf ungeklärte Weise zu dem Zweck verschafft hatte, diese "zur Täuschung im Rechtsverkehr, insbesondere zum Nachweis einer Fahrerlaubnis, einzusetzen". Dies hat das Landgericht als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.

3Vom Vorwurf eines im November 2007 zum Nachteil der Zeugen Ü. und K. begangenen Betrugs im Rahmen eines vorgetäuschten Geldwechselgeschäfts in R. (Niederlande) hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

B. Revision des Angeklagten

I.

4Der Spezialitätsgrundsatz (§ 83h Abs. 1 IRG) ist nicht verletzt.

51. Der Nachprüfung unterliegt insoweit folgendes Verfahrensgeschehen:

6a) Gegen den Angeklagten wurde durch die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Strafverfahren wegen eines am begangenen Raubes geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Koblenz am in jenem Verfahren einen Haftbefehl gegen den Angeklagten, auf dessen Grundlage die Staatsanwaltschaft Koblenz am einen Europäischen Haftbefehl ausstellte. Dieser führte zur Festnahme des Angeklagten in Belgien und am zu seiner Auslieferung nach Deutschland, wobei dieser nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtete. Der Haftbefehl wurde am außer Vollzug gesetzt, ab erneut vollstreckt und am während noch laufender Hauptverhandlung aufgehoben. Der Angeklagte wurde daraufhin am aus der Untersuchungshaft entlassen. In der Folge fanden bis zur Verhaftung des Angeklagten in der vorliegenden Sache am (dazu sogleich nachfolgend b) und auch danach weitere Hauptverhandlungstermine statt, an denen der Angeklagte jeweils teilnahm.

7Mit Urteil vom sprach das Landgericht den Angeklagten des schweren Raubes schuldig und verurteilte ihn unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Dieses Urteil hob der Senat mit Beschluss vom - 2 StR 488/12 auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Auf Grund einer neuen Hauptverhandlung am 3. und sprach das Landgericht den Angeklagten frei. Dieses Urteil vom ist rechtskräftig.

8b) Das vorliegende Verfahren wurde, nachdem es zuletzt von der Staatsanwaltschaft Essen geführt worden war, im März 2012 von der Staatsanwaltschaft Koblenz übernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Koblenz in dieser Sache am einen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Er wurde am selben Tag verhaftet und befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft. Im Anschluss befand er sich bis zu seiner Entlassung am im Verfahren wegen Raubes erneut in Untersuchungshaft.

92. Bei dieser Sachlage ist kein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatzgegeben.

10Nach § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG dürfen Personen, die von einem Mitgliedsstaat auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übergeben worden sind, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat weder verfolgt noch verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Die Taten, wegen derer der Angeklagte im hiesigen Verfahren verfolgt wird, waren nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls. Der Angeklagte hat auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Die Bindung nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG ist jedoch entfallen. Nach dieser Vorschrift findet der Spezialitätsgrundsatz keine Anwendung, wenn die übergebene Person das Bundesgebiet innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen zurückgekehrt ist. Dies ist hier der Fall.

11a) Dabei kann offenbleiben, ob der Spezialitätsgrundsatz der Verfolgung schon deswegen nicht mehr entgegenstand, weil der Angeklagte im Verfahren wegen Raubes am aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und danach bis zu seiner Verhaftung am Deutschland nicht innerhalb von 45 Tagen verlassen hatte. Gegen die Annahme, bei dieser Haftentlassung habe es sich um eine endgültige Freilassung im Sinne von § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG gehandelt, spricht immerhin, dass der Angeklagte wegen der laufenden Hauptverhandlung die Bundesrepublik Deutschland nicht dauerhaft verlassen konnte, ohne rechtliche Pflichten zu verletzen (vgl. Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 11 IRG Rn. 86 [Stand: Juli 2011]). Wie sich aus § 230 Abs. 1 und § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Anwesenheitspflicht, die mit Zwangsmitteln gemäß § 230 Abs. 2 StPO durchgesetzt werden kann. Auf die Möglichkeit, zu weiteren Hauptverhandlungsterminen aus dem Ausland anzureisen, müsste sich der Angeklagte nicht verweisen lassen. Durch diese Wiedereinreise wäre ihm dann nämlich der Schutz aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes verloren gegangen. Von einer freiwilligen Entscheidung des Angeklagten (vgl. Vogel/Burchard aaO § 11 IRG Rn. 84 f.; Walter NStZ 1993, 393) über sein Verbleiben oder die Ausreise kann in dieser Situation nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

12b) Die Voraussetzungen des § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG für den Wegfall der Bindung nach dem Spezialitätsgrundsatz sind aber aus anderen Gründen erfüllt.

13Spätestens nach Aufhebung des neuen Haftbefehls und der Entlassung aus der Untersuchungshaft am war der Angeklagte endgültig freigelassen. Ab diesem Zeitpunkt bestanden jedenfalls keine seine Bewegungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen mehr.

14Nach den vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlungen nahm der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an den Terminen der neuen Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des Raubes am 3. und teil. Demnach verblieb er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am entweder mehr als 45 Tage im Bundesgebiet oder er kehrte im Falle einer Ausreise vor der neuen Hauptverhandlung wieder in das Bundesgebiet zurück. Beide Alternativen erfüllen die Voraussetzungen des § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG; eine dritte Variante kommt nicht in Frage. Die möglichen auslieferungsrechtlichen Konsequenzen eines längeren Aufenthalts im Bundesgebiet oder einer Aus- und Wiedereinreise wurden im Verfahren vor dem Landgericht Koblenz, auch auf Antrag der Verteidigung, umfassend thematisiert und waren daher dem Angeklagten bekannt.

15Dem Wegfall der Bindung aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am auf Grund der Senatsentscheidung vom mit der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung im vom Spezialitätsgrundsatz erfassten Verfahren wegen Raubes rechnen musste.

16Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass nach einem tatrichterlichen Urteil und Einlegung der Revision allein die Tatsache, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des Urteils mit einer Strafverbüßung rechnen muss, keine die Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme darstellt (vgl. , BGHSt 57, 138, 144 zu Art. 14 EuAlÜbk). Im Ergebnis dasselbe muss nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Revisionsverfahren und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht mit offenem Verfahrensausgang gelten. Insbesondere würde der Angeklagte durch eine etwaige Ausreise bis zum Beginn einer neuen Hauptverhandlung weder seine Anwesenheitspflicht noch eine andere rechtliche Pflicht verletzen.

17Der Angeklagte konnte sich in dieser Situation auch frei entscheiden, ob er bis zu Beginn der neuen Hauptverhandlung ausreisen oder länger als 45 Tage in Deutschland bleiben wollte. Denn anders als während der laufenden Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren, wo eine Wiedereinreise nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG zum Verlust des ihm zustehenden Spezialitätsschutzes geführt hätte, konnte eine Wiedereinreise in dem von der Spezialitätsbindung von Anfang an erfassten Verfahren wegen Raubes zu keinen weitergehenden nachteiligen Konsequenzen führen, als sie dem Angeklagten ohnehin schon drohten. Insoweit unterschied sich seine Lage nicht von derjenigen, die bestanden hätte, wenn er zuvor gar nicht ausgeliefert worden wäre. Auch in diesem Fall hätte er nicht nach Deutschland zurückkehren können, ohne sich der Strafverfolgung im Inland auszusetzen. Dies aber wäre allein die Folge der Tat, nicht der Auslieferung (vgl. , BGHSt 57, 138, 144).

18c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.

19Zwar führt die Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union grundsätzlich nur zu einem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen und nicht zu einem Verfahrenshindernis (vgl. , NStZ 2010, 35, 39 mit Anm. Heine; BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 218/14, vom - 1 StR 442/12, vom - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 142, und vom - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 f.). Daran könnte aber zu zweifeln sein, wenn - wie hier - Untersuchungshaft entgegen diesem Verbot vollzogen wurde. Bei Annahme eines bloßen Vollstreckungshindernisses würde dieser Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz nicht nur folgenlos bleiben, sondern durch die spätere Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) sogar noch vertieft werden (vgl. auch , NStZ 2012, 100). Angesichts des dargelegten Wegfalls der Spezialitätsbindung braucht der Senat dieser Frage indes nicht weiter nachzugehen.

II.

20Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts greift - unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. , NStZ 2013, 300 f.) - jedenfalls in der Sache nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob ein Gerichtsstand am Ergreifungsort (§ 9 StPO) zu Recht angenommen wurde. Jedenfalls bestand aufgrund des Sachzusammenhangs (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 3 Alt. 1 StPO) mit dem in Koblenz geführten Verfahren wegen Verdachts des Raubes eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts. Dieser Gerichtsstand entsteht nicht erst durch eine förmliche Verbindung der Verfahren, sondern schon durch das tatsächliche Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs. Er steht den übrigen Gerichtsständen gleich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 13 Rn. 1 f.; KK/Scheuten, StPO, 7. Aufl., § 13 Rn. 1 f., jeweils mwN).

III.

21Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zu Bewährung, da die erkannte Strafe bereits verbüßt ist und daher nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (std. Rspr.; vgl. , BGHSt 31, 25, 27; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56 Rn. 2 mwN); durch die Bewährungsauflagen wäre der Angeklagte auch beschwert (vgl. ).

22Im Übrigen hat die Nachprüfung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

IV.

23Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, von der Regelung des § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.

C. Revision der Staatsanwaltschaft

I.

24Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges hält rechtlicher Nachprüfung stand.

25Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt ihm allein, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überspannte Anforderungen stellt (vgl. etwa ; Senat, Urteil vom - 2 StR 573/13).

26Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hatte alle wesentlichen Beweisanzeichen, die für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen, abgewogen. Insbesondere hat es das Aussageverhalten der Geschädigten eingehend gewürdigt. Revisionsrechtlich ist es unerheblich, dass einzelne Beweisanzeichen auch anders hätten bewertet werden können (vgl. Senat, Urteil vom - 2 StR 547/11).

II.

271. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung wendet, ist nach der Rechtsmittelbegründung allein die Strafaussetzung zur Bewährung angefochten. Der Schuldspruch und der Strafausspruch im Übrigen sind vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zur Auslegung des Umfangs des Rechtsmittelangriffs Senat, Urteil vom - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285 mwN).

282. Die Beschränkung ist wirksam. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich selbständig angreifbar (vgl. KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN). Besondere Umstände, die dies in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Zwar belegen die Feststellungen auch das Vorliegen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB, hinter die § 276 StGB zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 90/01, BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1). Der Umstand, dass das Landgericht auf Grund dieses Wertungsfehlers von einem zu niedrigen Strafrahmen ausgegangen ist, lässt die vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch unberührt und steht einer selbständigen Prüfung der Bewährungsentscheidung nicht entgegen.

293. Im Umfang der Beschränkung ist die Revision begründet und führt - insoweit auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - aus den unter B.III. bereits dargestellten Gründen zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung.

Fundstelle(n):
ZAAAE-83273