BAG Urteil v. - 6 AZR 871/13

Instanzenzug: Az: 12 Ca 200/12 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 10 Sa 1105/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Rückzahlung des der Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau des späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenzanfechtung.

2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom am eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, das am in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Die Beklagte war Arbeitnehmerin des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäftigte.

3Am trat der Schuldner zahlreiche Forderungen erfüllungshalber an seine Ehefrau ab, die der Kläger erfolgreich angefochten hat. Am leitete der frühere Geschäftspartner des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem am geschlossenen Schuldanerkenntnis über 820.000,00 Euro, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, ein. Zuvor hatte er mit Schreiben vom ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einem Drittschuldner erwirkt.

4Am wurde vom Geschäftskonto des Schuldners, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll befand, ein Betrag von 100.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Löhne“ auf ein privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war nie Inhaber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung dieses Privatkontos seiner Ehefrau im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt der Beklagten für März 2008 von 1.422,13 Euro, das der Beklagten am Ende des Monats März 2008 gutgeschrieben wurde.

5Der Kläger erklärte mit Schreiben vom die Anfechtung der Zahlung des Entgelts für März 2008. Dieses Schreiben ging der Beklagten nicht zu, weil sie unter der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet war. Der Kläger beantragte am bei dem Arbeitsgericht Hannover den Erlass eines Mahnbescheids. Den Anspruch bezeichnete er wie folgt:

6Der mit der unzutreffenden Anschrift der Beklagten am erlassene Mahnbescheid konnte ebenfalls nicht zugestellt werden. Dies teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom mit, der daraufhin mit Schreiben vom die Anschrift der Beklagten übermittelte, unter der der Mahnbescheid am zugestellt wurde. Die Beklagte erhob am Widerspruch.

7Der Kläger hat beantragt,

8Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt, und Verjährung eingewandt.

9Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

10Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11I. Der Kläger hat die mittelbar über das Konto der Ehefrau des Schuldners bewirkte Erfüllung des (Netto-)Entgeltanspruchs für März 2008 und damit eine Rechtshandlung des Schuldners angefochten. Anfechtungsgegner ist die Beklagte. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom (- 6 AZR 869/13 - Rn. 12) ausgeführt.

12II. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe das Entgelt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Abweichung vorliege, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 InsO nicht hinreichend Rechnung. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom (- 6 AZR 869/13 - Rn. 14 bis 29). Die Beklagte hat auch erkannt, dass es sich bei der Zahlung des Nettoentgelts für März 2008 um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. zu diesem Erfordernis  - Rn. 13, BAGE 146, 323). Die Zahlung erfolgte nach ihrem eigenen Vortrag mit dem Zusatz „W Architekten“.

13III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

141. Die Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 InsO liegt vor. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom (- 6 AZR 869/13 - Rn. 32 bis 39).

152. Die Einrede der Verjährung (§ 146 Abs. 1 InsO iVm. § 214 Abs. 1, §§ 194 ff. BGB) hat keinen Erfolg.

16a) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts ist der Anfechtungsanspruch nicht schon deshalb verjährt, weil der Beklagten vor Ablauf des Jahres 2011 keine Anfechtungserklärung zugegangen ist. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom (- 6 AZR 869/13 - Rn. 43 f.).

17b) Die gemäß § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am eintretende Verjährung wurde durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

18aa) Der durch die unrichtige Adressierung des Mahnantrags erforderliche Schriftwechsel zwischen Mahngericht und dem Kläger führte nicht zu einer rechtserheblichen Verzögerung der Zustellung. Zwar wurde der Mahnbescheid der Beklagten nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch „demnächst“ iSd. § 167 ZPO. Die Verzögerung der Zustellung durch die Angabe der unzutreffenden Anschrift der Beklagten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom (- 6 AZR 870/13 - Rn. 17 bis 19) ausgeführt und nimmt darauf Bezug.

19bb) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids war auch hinreichend individualisiert. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom (- 6 AZR 869/13 - Rn. 48 bis 50) begründet.

203. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom (- 6 AZR 869/13 - Rn. 52 f.) verwiesen.

21IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ( - Rn. 23 ff., BAGE 139, 235;  - Rn. 11; - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.) nachzuholen haben und dabei auch darüber befinden müssen, ob es das vom Kläger eingereichte Schiedsgutachten vom verwertet. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl.  - Rn. 29, BAGE 128, 317). Es wird weiter berücksichtigen müssen, dass der Rückgewähranspruch ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl.  - Rn. 20, BGHZ 171, 38). Der Zinslauf des Zinsanspruchs (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung (st. Rspr. seit  - Rn. 39 f.).

Fundstelle(n):
NAAAE-83238