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Aktuelles zur Zytostatikaabgabe
Der BFH hatte in den vielbeachteten Urteilen zum Ertragsteuerrecht (, BFH/NV 2014 S. 185 Nr. 2 und , BStBl 2015 II S. 123) für Recht erkannt, dass die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen ist. Gerade das letztgenannte Urteil führte zu der Frage, ob die Behandlung der Patienten im Rahmen der Ermächtigung ausdrücklich Teil der Dienstaufgabe sein muss.
Reaktion der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat bis Anfang Dezember 2014 Fallkonstellationen intern abgestimmt, auf die sie die beiden o.g. BFH-Urteile anwenden möchte. Hierzu erging mit Datum vom ein BMF-Schreiben; damit erhält § 67 AO erstmals eine eigene Anwendungsvorschrift. In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung gefallen, das , BStBl 2015 II S. 123 zu veröffentlichen.
Bedauerlicherweise will die Finanzverwaltung die im Zusammenhang mit der Zytostatikaabgabe ebenfalls vorhandene Konstellation der Ermächtigung von Krankenhausärzte...