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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1/14

Gesetze: AO § 180 Abs. 2, AO § 171 Abs. 4, AO § 42, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 194 Abs. 1 S. 3, VO zu § 180 Abs. 2 AO § 7 Abs. 1, AO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 7i, EStG § 10f, EStG § 11b

Gesonderte und einheitliche Feststellung des Sanierungsaufwands für ein denkmalgeschütztes Gebäude

Feststellungen zur bei Wohnungserwerb bereits erfolgter Sanierung

gehemmter Ablauf der Feststellungsfrist nach Außenprüfung bei Wohnungsveräußerer

Änderung der Kaufpreisaufteilung

Leitsatz

1. Werden die Sanierungsaufwendungen vom Erwerber einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Objekt entsprechend der Bescheinigung des Regierungspräsidiums zur Geltendmachung steuerlicher Vorteile gem. §§ 7i, 10f, 11b EStG erklärt und erlässt das FA nach einer Außenprüfung bei der die sanierten Wohnungen veräußernden KG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, der Ausführungen zu den bereits vor dem Tag des Erwerbs erbrachten, nicht steuerlich begünstigten Sanierungsleistungen enthält, bindet die Bescheinigung des Regierungspräsidiums das FA nicht, wenn dieses keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsarbeiten trifft.

2. Für den Erlass des für die Einkommensbesteuerung der einzelnen Gemeinschafter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft bedeutenden Feststellungsbescheids nach der VO zur § 180 Abs. 2 AO ist mit der Anordnung einer Außenprüfung bei der die sanierten Wohnungen veräußernden KG der Ablauf der Feststellungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO gehemmt. Die Außenprüfung bei der KG als einer Verfahrensbeteiligten bedingt die Hemmung der Feststellungsfrist gegenüber allen feststellungsbeteiligten Gemeinschaftern, auch wenn diese von der Außenprüfung bei der KG keine Kenntnis hatten.

3. Eine Änderung der in einem Kaufvertrag geregelten Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Altbau und Sanierung) durch das FA setzt die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs voraus.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAE-83137

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