Hausnotrufdienst und Fahrdienst im ärztlichen Notdienst eines Unternehmers
Steuerbefreiung nach Unionsrecht
Kostenübernahme durch Krankenkassen indiziert die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter
Einheitlichkeit der Leistung
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Steuerfreiheit der mit dem Hausnotrufdienst und dem Fahrdienst im ärztlichen Notdienst erbrachten
Leistungen eines „normalen” Unternehmers, bei dem es sich nicht um einen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege
handelt, richtet sich nach dem vorrangig anzuwendenden Unionsrecht.
2. Die insoweit erforderliche Anerkennung des Unternehmers als Einrichtung mit sozialem Charakter kann z. B. aus der zumindest
teilweisen Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit
abgeleitet werden.
3. Im Streitfall stellten aus der Sicht der anrufenden Patienten die vom Kläger erbrachten Leistungen in Gestalt des Hausnotrufdiensts
und Fahrdiensts eine einheitliche Leistung dar.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 515 Nr. 6 KÖSDI 2015 S. 19275 Nr. 4 KÖSDI 2015 S. 19314 Nr. 5 XAAAE-83132
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