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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1137/07

Gesetze: InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, InvZulG 2005 § 2 Abs. 2 S. 1, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Keine Investitionszulage für einen im Streitjahr 2005 neben Recycling auch noch in anderen, nicht zulagebegünstigten Bereichen tätigen und deswegen als Mischbetrieb einzustufenden Betrieb bei fehlenden Nachweisen zu den Wertschöpfungsanteilen der einzelnen Tätigkeiten

Übergangsregelung zur Umgruppierung der Herstellung von Ersatzbrennstoffen in der WZ 2003

Leitsatz

1. Ist in einem investitionszulagenrechtlichen Klageverfahren über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, zu entscheiden, haben die Finanzgerichte die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen und können hierbei auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, dürfen aber eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen. Die Zuordnung sog. Mischbetriebe richtet sich nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, der in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt.

2. Ist ein Unternehmen nicht nur im Tätigkeitsbereich des Recycling, sondern auch in den nicht investitionszulagenbegünstigten Bereichen Abfallbeseitigung, der Herstellung von Ersatzbrennstoffen und ggf. auch in weiteren Bereichen (z. B. Vermietung und Verpachtung, Produktion/Sortierung von Betonschotter) tätig geworden, handelt es sich um ein Mischunternehmen, das nicht investitionszulagebegünstigt ist, wenn trotz gerichtlicher Aufforderung nicht anhand von geeigneten Unterlagen nachgewiesen wird, dass die überwiegende Wertschöpfung im begünstigten Bereich des Recyclings erzielt worden ist und welchen Umfang die einzelnen Tätigkeiten an der jeweiligen Wertschöpfung hatten und zu welchen Zwecken die einzelnen Erzeugnisse verwendet worden sind.

3. Darauf, dass die Herstellung von Ersatzbrennstoffen bis zum Jahr 2005 noch durch die einschlägige WZ 2003 der Abteilung 37/Recycling zugeordnet worden ist, kann sich die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in dem IV C 8 – InvZ 1271 – 7/05 – wonach die Herstellung von Ersatzbrennstoffen nunmehr der Abteilung 90 WZ 2003 zuzuordnen sei, sich aber eine Umgruppierung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten erst für nach dem begonnene Investitionen auswirke – nicht berufen, wenn die Klägerin die streitigen Investitionen erst nach dem begonnen hat; eine bereits vor 2005 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis.

Fundstelle(n):
DAAAE-83130

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