Direkte Erstattung von in Scheinrechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfänger
Leitsatz
1. Beziehen sich Scheinrechnungen mit gesonderten Umsatzsteuerausweis für nicht erbrachte Leistungen auf Projekte, die dem
öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag betreffen, so dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, kann der Rechnungsempfänger nicht
die unmittelbare Erstattung der Umsatzsteuer vom FA verlangen. Die Steuer wird nicht ohne rechtlichen Grund gem. § 37 Abs.
2 AO, sondern aufgrund der Vorschrift des § 14c UStG geschuldet.
2. Ein solcher Anspruch des Rechnungsempfängers auf unmittelbare Erstattung der aufgrund der Vorschrift des § 14c UStG geschuldeten
Mehrwertsteuer folgt auch nicht aus dem EuGH-Urteil Reemtsma v. C-35/05. Die eine Antragsberechtigung des Dienstleistungsempfängers
auf unmittelbare Erstattung der Umsatzsteuer bei Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers bejahende Entscheidung
betrifft den Fall einer nicht geschuldeten Umsatzsteuer. Die Steuer nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG wird hingegen bis zu einer
Berichtigung geschuldet.
3. Eine unmittelbare Erstattung der § 14c UStG-Steuer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausstellers
von Scheinrechnungen an den Rechnungsempfänger würde den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung des Insolvenzrechts
verletzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 19 DStRE 2015 S. 869 Nr. 14 EFG 2015 S. 534 Nr. 7 Ubg 2015 S. 499 Nr. 8 GAAAE-83129
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