Rückzahlung der Altersvorsorgezulage durch Beamtin wegen nicht fristgerechter Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung
Leitsatz
1. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von Altersvorsorgezulagen, wenn es an einer fristgerecht abgegebenen
Einwilligungserklärung gem. § 10a Abs. 1a EStG (2004) bzw. § 10a Abs. 1 EStG (2005 bis 2007) fehlt. Das Erfordernis der Erteilung
einer Einwilligungserklärung stellt ein „echtes” Anspruch begründendes Tatbestandsmerkmal dar.
2. Auch für das Beitragsjahr 2004 musste die Erteilung der Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an die zuständige
Stelle – auch ohne ausdrückliche Normierung einer Frist – jedenfalls spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres
nach dem Beitragsjahr (bis zum ) erfolgen. Der Gegenauffassung des Niedersächsischen FG (v. , 3 K 330/11,
EFG 2012, 1636), die für das Beitragsjahr 2004 keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung annimmt,
ist nicht zu folgen. Die Einführung der Zweijahresfrist durch Änderung des § 10a Abs. 1 EStG i. d. F. des AltEinkG stellt
eindeutig keine zeitliche Einschränkung, sondern eine Fristverlängerung zugunsten der Betroffenen dar.
3. Die Feststellungslast für die rechtzeitige Erteilung einer Einwilligung zur Datenübermittlung obliegt dem die Altersvorsorgezulage
begehrenden Beamten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2015 S. 170 Nr. 5 CAAAE-83126
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