Besetzung bei Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung
Wiedereröffnungsentscheidung als Ermessensentscheidung
Begründetheit des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Wirksamkeit der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an nach Umwandlung vollbeendete Personengesellschaft
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vom Senat in derjenigen Besetzung zu treffen,
in der er bereits mündlich verhandelt hat. Dies gilt, obschon nach § 5 Abs. 3 S. 2 FGO die ehrenamtlichen Richter an Beschlüssen
außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken.
2. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entscheidet der Senat nach eigenem Ermessen; es handelt sich nicht
um eine gebundene Entscheidung.
3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, wenn der nachträgliche Vortrag bereits vor der mündlichen
Verhandlung schriftsätzlich thematisiert wurde, die geschlossene mündliche Verhandlung zu einer ausreichenden Aufklärung des
zu beurteilenden Sachverhalts geführt hat und dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör Genüge getan ist.
4. Ist die Einspruchsentscheidung zu Unrecht an die bereits vollbeendete Personenhandelsgesellschaft und nicht an die Gesellschafter
adressiert worden, obwohl die Personenhandelsgesellschaft, was dem FA nicht bekannt war, schon zum Zeitpunkt des Erlasses
der Einspruchsentscheidung in eine GmbH umgewandelt worden war, so führt die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung
nicht zu deren Unwirksamkeit, wenn sie sich trotz Adressierung an die Gesellschaft an deren Gesellschafter richtete und dem
Bevollmächtigten gem. § 183 Abs. 2 und 3 AO bekannt gegeben worden ist.
Fundstelle(n): IAAAE-83124
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