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BFuP Nr. 1 vom Seite 21

Zur teleologischen Auslegung des publizitätsgesetzlichen Unternehmensbegriffs im Lichte aktien- und fusionsrechtlicher Befunde

Von Dipl.-Kfm. Dr. Peter Küting, Ruhr-Universität Bochum

Was ist ein Unternehmen i. S. d. § 11 PublG? Gerade die durch diese Auslegungsbedürftigkeit jenes Begriffs eröffnete Grauzone ist es, die es der betreffenden Konzernleitung letztlich vielfach ermöglicht, sich von der – rechtsformunabhängig bestehenden – Pflicht zur Konzernpublizität zu exkulpieren. Der vorliegende Beitrag adressiert genau dieses Spannungsfeld und geht mit Blick auf den gesetzgeberischen Anspruch der Frage nach, ob das vorrangig dem Aktien-, aber auch Kartellrecht derweil zugrunde liegende Unternehmensverständnis (des BGH) ggf. präjudizierende Wirkung für das PublG entfaltet bzw. inwieweit sich dieses auf den hier zu ergründenden Tatbestand übertragen lässt. Dabei zeigt sich, dass es i. S. e. stringenten – den Grundsatz der Rechtsformunabhängigkeit wahrenden – Regelwerks lediglich marginaler Korrekturen bedarf, um dem heutigen Anspruch an Transparenz und Publizität gerecht zu werden.

1 Problemstellung

„Schweigen ist Geld”, „Frühstückskonzern” oder „Wo kein Kläger, da kein Richter”: All dies sind (plakative) Ausdrucksformen, die mitunter gebraucht werden, wenn es darum geht, aufzuzeigen, dass das seit jeher nur ein Schattendasein fristende Publizitätsgesetz (PublG) auch in seiner derzeitigen Fassung den n...